Berufungszulassung zur Frage: Malaria‑Risiko bei Rückkehr nigerianischer in Europa geborener Kleinkinder und §60 Abs.7 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob in Europa geborenen Kleinkindern bei Rückkehr nach Nigeria aufgrund einer Malariaerkrankung und ihrer Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Extremgefahr i.S.v. §60 Abs.7 AufenthG droht. Die Frage ist in der Senats- und VG‑Rechtsprechung umstritten. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Zulassungsantrag auf Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage stattgegeben; Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine einheitliche Rechtsprechung geboten ist.
Ob wegen gesundheitlicher Risiken (hier: Malaria und deren Folgen) bei Rückkehr in ein Herkunftsland eine 'Extremgefahr' i.S.v. §60 Abs.7 AufenthG besteht, ist eine fallübergreifende Tatsachenfrage, die gerichtlicher Klärung bedarf.
Bei gegenteiliger oder uneinheitlicher Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ist die Zulassung der Berufung zur Klärung einer grundsätzlichen Rechts- oder Tatfrage angezeigt.
Wird die Berufung zugelassen, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Einlegung der Berufung ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1171/19.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten bezeichnete fallübergreifende Tatsachenfrage, ob in Europa geborenen (Klein‑)Kindern nach Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen einer dortigen Malaria-Erkrankung und deren Folgen eine Extremgefahr droht, welche zu einem Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.
Bejahend VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2019 ‑ 5 K 5704/17.A ‑, juris, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2019 ‑ 27 K 7387/18.A ‑, juris, Rn. 23 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 5. November 2019 ‑ 9 K 3325/17.A ‑, S. 21 ff. des Urteilsabdrucks.
Rechtsmittelbelehrung
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 11 Abs. 24 des Änderungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe).
Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG ‑).
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.