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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4360/19·13.09.2023

Berufungszulassung wegen Erlöschen assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte nach ARB 1/80

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils bestehen. Streitgegenstand ist, ob der vormals türkische Vater der Kläger durch Einbürgerung und Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit sein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80 und damit den rechtmäßigen Inlandsaufenthalt im Sinn des §4 Abs.3 StAG verloren hat. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des EuGH (C‑720/19), wonach nach ARB 1/80 erworbene Aufenthaltsrechte grundsätzlich unabhängig von der Fortdauer der ursprünglichen Entstehungsvoraussetzungen sind.

Ausgang: Berufung wird zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Fragen des ARB 1/80 und der Wirkung von Einbürgerung/Entlassung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt ist und vorliegt.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils rechtfertigen die Zulassung der Berufung, insbesondere wenn europarechtliche Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind.

3

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nach dem ARB 1/80 rechtmäßig erworbene Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers grundsätzlich unabhängig vom Fortbestehen der ursprünglichen Voraussetzungen ihrer Entstehung.

4

Die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat und die gleichzeitige oder nachfolgende Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit führen nicht automatisch zum Erlöschen des assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art.6 Abs.1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80; dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Relevante Normen
§ StAG § 4 Abs 3 S 1§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG§ Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80§ Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 8054/17

Leitsatz

Zulassung der Berufung wegen der Frage, ob der vormals türkische Vater der 2003 und 2009 geborenen Kläger seinen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zuvor wegen Erlöschens seines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 durch seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 23. November 2000 und seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 4. Dezember 2000 verloren hat (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 C-720/19 , InfAuslR 2021, 53, juris, Rn. 23, 27 (GR ./. Duisburg) (zu Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80)).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Rubrum

1

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, der Vater der Kläger habe im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Geburten am    00.00.0000 und am    00.00.0000 im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG keinen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt mehr gehabt, weil ein ihm zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel durch seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (am 23. November 2000) und sein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 durch seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit (am 4. Dezember 2000) erloschen seien (S. 7 ff. des Urteils).

2

Hiergegen berufen sich die Kläger jedenfalls im Ansatz zu Recht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach welcher die nach dem ARB 1/80 rechtmäßig erworbenen Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind. Das gilt insbesondere, wenn sich der assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer zum Zweck der Einbürgerung in die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aus der türkischen Staatsangehörigkeit hat entlassen lassen und der Mitgliedstaat ihn sodann einbürgert.

3

EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 ‑ C-720/19 ‑, InfAuslR 2021, 53, juris, Rn. 23, 27 (GR ./. Duisburg) (zu Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80).