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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 428/21.A·05.12.2021

Berufungszulassung in Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren mit der Rüge, Rückkehr nach Nigeria während der COVID‑19‑Pandemie führe zur Verelendungsgefahr. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht konkret und fallbezogen dargelegt sind. Soweit die Frage durch die Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist, fehlt die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen nach §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und fallbezogen dargelegt wird, sodass das Berufungsgericht allein anhand der Zulassungsbegründung entscheiden kann.

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Die grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich offenstehende Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sowie eine substantielle Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit.

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Liegt zu der gestellten Rechts- oder Tatsachenfrage bereits obergerichtliche Rechtsprechung vor, die die Problematik hinreichend behandelt, schließt dies die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b AsylG entfallen, der Antragsteller trägt jedoch die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 8884/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

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Diese Voraussetzungen der Berufungszulassung liegen hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vor.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 29. März 2021 ‑ 19 A 552/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A ‑, juris, Rn. 5, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.

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Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die sinngemäße Frage,

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ob ein Rückkehrer ohne ein unterstützendes Familiensystem nach zehnjähriger Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Nigeria seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann und ob ihm insbesondere aufgrund der massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nebst fehlender Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Nigeria menschenunwürdige Verelendung droht.

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Diese Grundsatzfrage zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Möglichkeiten des Klägers, in Nigeria seine wirtschaftliche und soziale Existenz zu sichern, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass – soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist – eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias selbst für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird.

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OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65.

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Der Zulassungsantrag zeigt – auch bezogen auf die Arbeitsmarktsituation für Rückkehrer oder bezogen auf junge und erwerbsfähige Männer wie den Kläger (S. 2, 13 des Urteils) – keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).