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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4214/18.A·27.04.2020

Berufungszulassung wegen Grundsatzfrage zur Wirkung der Deportation auf äthiopische Staatsangehörigkeit

Öffentliches RechtAsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung in einer Asylsache zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea (1998–2002) den Fortbestand der äthiopischen Staatsangehörigkeit beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hatte äthiopisches Recht eigenständig ausgelegt. Die Zulassung dient der Klärung divergierender Rechtsprechung und der Reichweite gerichtlicher Auslegung ausländischen Rechts.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Wirkung der Deportation auf die äthiopische Staatsangehörigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und Klärungsbedarf für die Rechtseinheit besteht.

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Ein deutsches Verwaltungsgericht kann ausländisches Recht durch eigene Auslegung feststellen und anwenden, soweit dies zur Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich ist.

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Bei der Auslegung ausländischen Rechts sind auch die tatsächlichen Folgen staatlichen Handelns (z. B. faktische Aberkennung oder Deportation) zu berücksichtigen, soweit sie für den Bestand der Staatsangehörigkeit relevant sind.

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Divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung in unterschiedlichen Spruchkörpern begründet regelmäßig einen Zulassungsgrund, wenn sie die einheitliche Rechtsanwendung beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 5441/17.A

Leitsatz

Berufungszulassung wegen der Grundsatzfrage nach den Auswirkungen einer Deportation äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in der Zeit während des im Mai 1998 ausgebrochenen Grenzkrieges und in der Zeit danach bis März 2002 auf den Fortbestand ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

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Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen einer Deportation äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in der Zeit während des im Mai 1998 ausgebrochenen Grenzkrieges und in der Zeit danach bis März 2002 auf den Fortbestand ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit.

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Das Verwaltungsgericht hat im Wege eigener Auslegung und Anwendung äthiopischen Rechts die Auffassung vertreten, der während des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei sowohl völkerrechtlich als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht unwirksam gewesen und habe daher nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen können (S. 8 f. des Urteils). Von diesem Standpunkt aus folgerichtig hat es die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers ausdrücklich offen gelassen und lediglich in einem das Urteil nicht tragenden Hinweis verneint, er sei 1998 als 8-Jähriger mit seinen Eltern von Addis Abeba nach Assab in Eritrea deportiert worden und habe dadurch die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren.

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Mit seiner formulierten Grundsatzfrage greift der Kläger nicht nur diese letztgenannte nichttragende Erwägung an, sondern sinngemäß auch jene tragende eigene Auslegung und Anwendung des äthiopischen Rechts. Denn er rügt, dass diese im Widerspruch zu anderslautender erstinstanzlicher Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen stehe.

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VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 ‑ 9 K 3488/13.A ‑, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 ‑ 1a K 1802/13.A ‑, S. 15 des Urteils; ebenso VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 ‑ 3 A 6312/16 ‑, juris, Rn. 53, und vom 25. Oktober 2017 ‑ 3 A 5931/16 ‑, juris, Rn. 60.

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Zudem wirft der Kläger mit seinem Einwand, dass bei dieser „Auslegung“ ausländischen Rechts durch das Verwaltungsgericht die mit der Deportation verbundene faktische Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleibe, zugleich die weitere Grundsatzfrage auf, in welchem Umfang ein deutsches Verwaltungsgericht zu einer eigenen Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts berechtigt ist.