Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Postulationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung vor dem OVG NRW. Zentral war, ob der Antrag wegen fehlender Vertretung durch einen postulationsberechtigten Vertreter zulässig ist. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht durch eine in § 67 VwGO genannte bevollmächtigte Person gestellt wurde. Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da keine postulationsberechtigte Vertretung vorlag; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn er nicht durch einen in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten postulationsberechtigten Vertreter eingereicht wird.
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Fehlt die erforderliche Vertretung, so führt dies zur Verwerfung des Zulassungsantrags; die persönliche Antragstellung durch nicht postulationsberechtigte Personen genügt nicht.
Bei Verwerfung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Der für das Zulassungsverfahren festzusetzende Streitwert bemisst sich nach §§ 52 Abs. 1, 2 GKG; bei besonderer Bedeutung kann der doppelte Auffangwert angesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 91/18
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Antrag wahrt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Dieser Vertretungszwang, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und auch nicht gegen europarechtlich oder völkerrechtlich garantierte Verfahrensrechte verstößt,
OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 A 1871/15 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. Nachw.,
besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
An einer solchen ordnungsgemäßen Vertretung fehlt es hier. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist von dem Kläger, der seinerseits über keine Vertretungsberechtigung im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO verfügt, persönlich und damit nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter gestellt worden. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger mit der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung mit dem doppelten Auffangwert bemessen. Das entspricht der Streitwertpraxis des Senats.
OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 19 E 890/15 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks.
Die hiervon abweichende Streitwertpraxis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
Beschluss vom 14. März 2006 – 3 Bf 425/01 ‑, juris, Rn. 30,
überzeugt den Senat nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).