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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4066/04.A·21.03.2006

Zulassung der Berufung wegen Foltergefahr bei Wehrdienstentziehung in Eritrea abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung; Streitpunkt war, ob der Klägerin in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das OVG befand die Frage als Tatsachenfrage, die aus Gutachten und Lageberichten eindeutig beantwortet werden könne, und wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn es sich um Tatsachenfragen handelt, die aus dem vorhandenen Erkenntnismaterial eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln beantwortet werden können.

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Bei der Prüfung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) sind aktuelle fachliche Gutachten und Berichte von Menschenrechtsorganisationen maßgeblich und können eine landesweite Gefährdung belegen.

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Auskünfte des Auswärtigen Amtes rechtfertigen eine andere Bewertung nur, wenn sie verlässlich und verifizierbar sind; erklärt das Auswärtige Amt, bestimmte Angaben nicht prüfen zu können, steht dies einer gewichtigen Würdigung unabhängiger Berichte nicht entgegen.

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Die Kostenfolge im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Entscheidungen über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1724/03.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die von der Beklagten angesprochene Frage, ob der Klägerin in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) und der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK) droht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Tatsachenfragen sind dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantwortet werden können.

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OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 19 A 4419/02.A -, m. w. N.

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Das ist hier der Fall.

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Das Institut für Afrika-Kunde hat seine Auffassung in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 19. September 2003, im Falle der Wehrdienstentziehung bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die landesweite Gefahr der Folter, in weiteren Auskünften bestätigt. Danach wird Wehrdienstentziehung in Eritrea hart bestraft, die Bestrafung richtet sich nicht nach rechtsstaatlichen Maßstäben, Misshandlungen und Folter sind „an der Tagesordnung".

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Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an das VG Darmstadt vom 17. September 2004, vom 27. Oktober 2005 - Asylis - und an den BayVGH vom 2. November 2005.

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Dieser Einschätzung entsprechen die Stellungnahmen von amnesty international. Auch danach besteht in Eritrea im Falle der Wehrdienstentziehung die beachtlich wahrscheinliche landesweite Gefahr der Folter.

9

Amnesty international, Dokumentation Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion, November 2004, S. 3 ff., 54, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 2. Dezember 2004 und Jahresbericht Eritrea 2005.

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Die im Zulassungsantrag angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 16. September 2003 und an das VG Aachen vom 11. September 2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit in diesen Auskünften sinngemäß ausgeführt wird, dass in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter aufgrund von Wehrdienstentziehung bestehe, sind die Auskünfte überholt. Das Auswärtige Amt teilt in seinem Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 11 und 12, mit, dass von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen über Misshandlungen und Folter in der eritreischen Armee berichtet werde. Dieser Einschätzung der Menschenrechtsorganisationen widerspricht das Auswärtige Amt nicht (mehr). Es „ist nicht in der Lage, diese Angaben zu überprüfen" (Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 12). Dies hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften an das VG Ansbach vom 20. Mai 2005 und an das VG Bayreuth vom 29. Juli 2005 bestätigt. Die Beklagte macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Auswärtige Amt derzeit in der Lage ist, die von der Beklagten angesprochene Frage verlässlich zu beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Da der Beklagten die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt worden sind, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).