Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 399/21.A·05.12.2021

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Entscheidungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen und verweise unzureichend auf einen Bescheid des Bundesamts. Der Senat lehnte den Zulassungsantrag ab, da die vorgetragenen Mängel keinen groben Verfahrensfehler i.S. von §138 Nr.6 VwGO begründen. Unklare oder unvollständige Gründe genügen nicht; die Rügen waren nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen vermeintlich fehlender Entscheidungsgründe abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder so unverständlich sind, dass den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung unmöglich ist.

2

Unklarheiten, Unvollständigkeiten, oberflächliche oder unrichtige Ausführungen in den Entscheidungsgründen begründen nicht ohne Weiteres einen groben Verfahrensfehler im Sinne von §138 Nr.6 VwGO.

3

Die Bezugnahme auf einen Bescheid ist nach §77 Abs.2 AsylG grundsätzlich zulässig; eine solche Bezugnahme rechtfertigt nur dann die Annahme fehlender Entscheidungsgründe, wenn dadurch die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkennbar sind.

4

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss die behaupteten Verfahrensmängel hinreichend konkret und substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung der Zulassung.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylG§ 138 Nr. 6 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 48/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, zuzulassen.

5

Die Rügen, das angefochtene Urteil sei wegen der Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 28. Dezember 2017 so mangelhaft begründet, dass es weder die Klägerin hinreichend über die zugrundeliegenden Erwägungen unterrichten noch dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung ermöglichen könne, auch enthalte es keine Ausführungen zu der noch im Tatbestand erwähnten Einwendung der Klägerin, dass der Bescheid vom 30. Januar 2017 einer Abschiebung entgegen stehe, führen nicht zur Berufungszulassung. Dass das angefochtene und unter Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG begründete Urteil im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.

6

BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 ‑ 4 B 10.20 ‑, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 ‑ 7 B 28.15 ‑, juris, Rn. 30 und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 4 A 949/19.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 7.

7

Dass ersteres der Fall sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag mit den genannten Rügen nicht auf. Die hinreichend konkretisierte Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 28. Dezember 2017 ist nach § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich zugelassen. Bezogen auf ihre erstinstanzlich vorgebrachte und im Tatbestand wiedergegebene Einwendung, sie dürfe nach dem Bescheid vom 30. Januar 2017 nicht nach Nigeria abgeschoben werden, zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit sich das Verwaltungsgericht hiermit überhaupt befassen und dies entsprechend in den Entscheidungsgründen dokumentieren musste. Bei dem fraglichen Bescheid vom 30. Januar 2017 handelt es sich um den sog. „Dublin-Bescheid“, der nach unterbliebener Mitwirkung Italiens und anschließender Durchführung des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit der Beklagten durch den hier allein maßgeblichen Bescheid vom 28. Dezember 2017 ersetzt wurde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).