Zulassungsantrag zur Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil; die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach §124a Abs.4 VwGO wurde jedoch versäumt. Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die den Einreichungsort verlegte, macht die zuvor richtige Rechtsmittelbelehrung nicht rückwirkend unrichtig. Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Hemmung versagt; der Antrag wurde abgewiesen und Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumens der Antragsbegründungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Kosten der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils, wenn die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über Rechtsbehelf, Frist und Einreichungsort informiert.
Die form- und fristbezogene Wirksamkeit einer bei Zustellung erteilten Rechtsmittelbelehrung bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Prozessrecht; eine spätere Gesetzesänderung macht eine zuvor richtige Belehrung nicht rückwirkend unrichtig.
Änderungen des Verfahrensrechts wirken in der Regel auch auf anhängige Verfahren, wenn keine Übergangsregelung besteht; Unkenntnis von der Änderung begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber dem geänderten Prozessrecht.
Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung gehindert gewesen zu sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5554/03
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger haben die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Abweichend von der Ankündigung im Zulassungsantrag vom 12. August 2004 ist eine Antragsbegründung bis heute nicht zu den Akten gelangt. Die Begründungsfrist lief am Montag, dem 20. September 2004, ab. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 19. Juli 2004 in Lauf gesetzt worden. Denn die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über den Rechtsbehelf, die Antragsbegründungsfrist und insbesondere darüber, bei welchem Gericht die Antragsbegründung einzureichen ist, belehrt worden, so dass nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO läuft.
Die hier gegebene Belehrung durch das Verwaltungsgericht, dass die Antragsbegründung bei ihm einzureichen ist, ist richtig; denn dies entsprach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die danach im Zeitpunkt ihrer Erteilung mit dem geltenden Recht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht nachträglich durch die am 1. September 2004 - in laufender Begründungsfrist - in Kraft getretene Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO unrichtig geworden, wonach die Begründung nunmehr bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist (Art. 6 Nr. 2a, 14 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004, BGBl I, 2198). Welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung haben muss, um den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, richtet sich nach den prozessrechtlichen Bestimmungen, die sich für den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung Geltung beimessen. Das ist hier allein § 124 a Abs. 4 Satz 5 in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die Änderung wirkt mangels Übergangsbestimmung für laufende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der hier gegebenen Rechtsmittelbelehrung zurück.
Rechtswirkung der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO war hier lediglich, dass die Kläger in der Zeit zwischen dem 1. September 2004 und dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Begründung anstelle beim Verwaltungsgericht nunmehr beim Oberverwaltungsgericht einzureichen hatten. Dass sie hierüber nicht belehrt worden sind, ändert daran nichts. Denn nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des gerichtlichen Verfahrensrechts, wenn keine Übergangsbestimmung eingreift, grundsätzlich auch alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren und kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass das Prozessrecht unverändert bleibt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (62 ff.) und 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (97 f.); BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 136.97 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 28, S. 4.
Die Kläger haben aber die Begründung ab dem 1. September 2004 beim Oberverwaltungsgericht nicht eingereicht. Daher kann im vorliegenden Fall dahin stehen, wie nach geltendem Prozessrecht der Fall zu behandeln ist, dass der Antragsteller die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in laufender Begründungsfrist nach dem 1. September 2004 entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung, aber entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der jetzt geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht eingereicht hat.
Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann den Klägern nicht gewährt werden, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger ohne Verschulden gehindert waren, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).