OVG NRW: Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG wegen Darlegungsmangels abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Es betont, dass für "grundsätzliche Bedeutung" eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich ist. Pauschale einzelfallbezogene Vorbringen zur Gefährdung genügen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten bestehen nach §83b AsylG nicht.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender substantiierten Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe unter Beachtung der Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 S.4 konkret und substantiiert dargelegt wird.
Eine Rechtssache hat im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechtsfrage oder eine erhebliche, grundsätzliche Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und -fähig ist.
Im Berufungszulassungsverfahren ist grundsätzlich kein Raum, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz im Einzelnen zu überprüfen; pauschale, einzelfallbezogene Ausführungen zu Verfolgungsgefahren begründen daher keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß §83b AsylG nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 10466/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch enthält sie eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Eine Frage, die die zuvor dargestellten Anforderungen erfüllt, lässt sich ‑ ungeachtet der bestehenden Darlegungslast der Klägerinnen ‑ auch nicht im Wege der Auslegung aus dem Zulassungsvorbringen ableiten. Die Ausführungen dazu, dass die Klägerinnen bei ihrer Rückkehr nach Tadschikistan erhebliche Repressionen und Verfolgung zu befürchten hätten und es mangels Rechtsstaats und aufgrund der herrschenden Korruption und Vetternwirtschaft keine Möglichkeit gebe, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sind gerade auf den konkreten Einzelfall der Klägerinnen bezogen und danach schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Die Klägerinnen wenden sich mit diesem Vorbringen letztlich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch grundsätzlich ‑ und so auch hier ‑ kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).