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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3586/18.A·08.11.2020

Berufungszulassung abgelehnt: Kein Verfolgungsrisiko bei Wehrdienstentziehung in Eritrea

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung: Ob eritreischen Staatsangehörigen wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise oder Asylantragstellung bei Rückkehr Verfolgung droht. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Frage in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist und keine Abweichung vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Sache als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG setzt das Vorliegen und die substantiiert dargelegte Voraussetzung eines der in Abs. 3 Nrn. 1–3 genannten Zulassungsgründe voraus.

2

Eine Rechtssache gilt nicht mehr als grundsätzliche klärungsbedürftig, wenn eine ober- oder gleichrangige Rechtsprechung des selben Senats die Frage bereits geklärt hat.

3

Bei eritreischen Staatsangehörigen führt die Entziehung vom Nationaldienst, die illegale Ausreise oder die Asylantragstellung nicht ohne Weiteres dazu, ihnen wegen zugeschriebener politischer Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zuzusprechen.

4

Eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Abweichung kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht; dies ist nicht gegeben, wenn die Vorinstanz die gefestigte Rechtsprechung anwendet.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 14501/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage,

4

„ob einem eritreischen Staatsangehörigen aufgrund der illegalen Ausreise und des damit verbundenen Entziehens der Einberufung zum Nationaldienst bereits allein, oder i. V. m. der Asylantragstellung im Bundesgebiet, oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr - insbes. Abschiebung - in sein Heimatland gem. § 3 Abs. 1 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.“

5

Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach ist die Grundsatzfrage zu verneinen. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Ebenso wenig drohen ihnen solche Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland.

6

OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 31 ff., 36 ff., 131 f.

7

In Bezug auf diese Grundsatzfragen ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.

8

OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

9

Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass Sanktionierungen von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise in Eritrea nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung anknüpfen (dort Rn. 32 ff., 65 ff., 138 ff.).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).