Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an Bewertung der Unterrichtsprobe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Bewertung der Unterrichtsprobe bestätigt hatte. Zentrale Frage ist, ob die Prüfer die didaktische Konzeption und Durchführung zu Unrecht negativ bewertet haben. Das Oberverwaltungsgericht sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil fachwissenschaftliche Stellungnahmen und Zeugenaussagen nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die Berufung wird zugelassen; über die Kosten entscheidet das Hauptsacheurteil.
Ausgang: Berufung wird zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Prüfungsbewertung; Kostenentscheidung der Hauptsache vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Fachwissenschaftliche Fragen der Unterrichtsdidaktik unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keiner nur eingeschränkten richterlichen Nachprüfung, soweit sie isoliert vom Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens beantwortet werden können.
Eine vertretbare didaktische Unterrichtsplanung und -durchführung darf nicht fehlerhaft beurteilt werden; eine solche vertretbare Lösung kann nicht allein wegen abweichender Prüfervorstellungen abgewertet werden.
Ernstliche Zweifel an der Bewertungsrichtigkeit können begründet sein, wenn wesentliche fachwissenschaftliche Stellungnahmen oder Zeugenaussagen im Urteil nicht oder nicht nachvollziehbar gewürdigt wurden.
Ein Anspruch auf Wiederholung einer unterrichtspraktischen Prüfung kommt in Betracht, wenn die Benotung der Prüfer aus einem oder mehreren Gründen fehlerhaft ist, während eine vollständige Neubewertung nach Zeitablauf entfallen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 849/05
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ein wesentlicher Kritikpunkt der Prüfer betrifft das didaktische Konzept und Vorgehen des Klägers mit Blick auf das von ihm formulierte Schwerpunktziel der Unterrichtsstunde (nicht auch der Unterrichtsruhe), die Kinder sollen das gegebene kombinatorische Problem weitgehend ausprobierend oder bereits ansatzweise systematisch lösen, indem sie möglichst viele Permutationen aus den vier vorgegebenen Ziffern (wobei die Möglichkeit für die erste Position auf zwei Ziffern begrenzt ist) finden". Insoweit zielt die Kritik der Prüfer im Kern darauf ab, dass der Unterricht des Klägers bei den Schülerinnen und Schülern keinen hinreichenden schulischen Lernzuwachs bewirkte. Die Phase des intuitiven Problemlösens sei - so die Prüfer - didaktisch lediglich als Erstbegegnung" gedacht; im Anschluss daran seien gezielte methodische Impulse des Lehrers zur systematischen Isolierung der latenten Struktur des Lerngegenstandes unerlässlich". Diese Kritik, die im Zusammenhang mit anderen Kritikpunkten der Prüfer steht und den Schwerpunkt der Leistungsbewertung auch in Bezug auf die Realisierung der Unterrichtsplanung ausmacht, begegnet ernstlichen Zweifeln.
Prof. Dr. H. vom Institut für Didaktik der Mathematik der Universität N. hat in seiner vom Kläger vorgelegten - im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Unterrichtsdurchführung nicht gewürdigten - Stellungnahme vom 3. Mai 2006 ausgeführt, dass die Entwicklung kombinatorischen Denkens ein wichtiges Ziel des Mathematikunterrichts sei, das aber nicht mit einer einzelnen Unterrichtsstunde erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheint es prüfungsrechtlich vertretbar, dass der Kläger in seiner Unterrichtsstunde die Phase des intuitiven Problemlösens in den Vordergrund gestellt hat und lediglich ansatzweise - insbesondere von den leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler, auf die sich in der Zielformulierung das oder" bezieht - eine systematische Lösung des gestellten kombinatorischen Problems erzielt worden ist. Insofern ging es dem Kläger nach der Stellungnahme von Prof. Dr. H. darum, in den Mittelpunkt seines Unterrichtes prozessbezogene Kompetenzen und nicht ein eng umrissenes inhaltliches Ziel zu stellen. Dass aus didaktischer Sicht ein solches unterrichtliches Vorgehen nicht vertretbar ist, ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungsbegründung und Stellungnahme der Prüfer vom 10. November 2004 nicht ersichtlich. Sie bestätigen, dass im Grundsatz die Lösungsstrategie des Probierens eine methodisch übliche und legitime Vorgehensweise ist". Auch vor diesem Hintergrund spricht für die Vertretbarkeit des didaktischen Ansatzes des Klägers, dass nach dem Inhalt seines Unterrichtsentwurfes die von ihm unterrichtete Klasse 4 a im damaligen Schuljahr 2003/04 noch nicht mit kombinatorischen Fragestellungen im Fach Mathematik befasst war. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf aber nicht als fehlerhaft bewertet werden.
BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR - 419/81 und 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2008).
Ernstlichen Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht begegnet auch die Kritik der Prüfer, eine systematische Strategie sei allenfalls von den leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern entwickelt und erkannt worden und dies allein auf der Grundlage ihres schon vorhandenen, außerschulisch erworbenen Wissens. Nach den - in dem angefochtenen Urteil nicht gewürdigten - Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Schulleiters, Herrn X. , bleibt offen, ob nur einzelne (leistungsstärkere) oder alle Schüler einen systematischen Lösungsweg entdeckt hatten. Während der Zeuge zunächst ausführte, einige waren pfiffig und die Systematik wurde erkannt", antwortete er auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die" Kinder systematische Lösungsstrategien entwickeln konnten, uneingeschränkt mit Ja". Ob das Ja" im Gesamtzusammenhang der Angaben des Zeugen dahin zu verstehen ist, dass es sich nur auf die leistungsstärkeren Schüler bezieht, bedarf ggf. der näheren Aufklärung, für die im Zulassungsverfahren kein Raum ist. Zudem ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die Prüfer zu der Einschätzung gelangt sind, die leistungsstärkeren Schüler hätten eine systematische Strategie allein" auf der Grundlage ihres schon vorhandenen außerschulischen Wissens entwickelt. Dass die betreffenden leistungsstärkeren Schüler hierzu von den Prüfern befragt worden sind, ist nicht ersichtlich.
Ernstlichen Zweifeln begegnet weiter die Kritik der Prüfer, in der Reflexionsphase der Unterrichtsstunde sei keine Impulsführung" in Richtung Systematisierung" erfolgt, die in der Partnerphase von einzelnen Schülern gewonnenen Einsichten in die Systematik seien vom Kläger nicht genutzt worden, um z. B. über strukturklärende Visualisierungen die für die Kombinatorik typischen Merkmale allen Kindern zugänglich und bewusst zu machen". Die Kritik ist nach der Bewertungsbegründung ohne Einschränkungen in die Benotung der Unterrichtsstunde eingeflossen. Sie erscheint - vorausgesetzt sie trifft zu, was hier offen bleiben kann - schon deshalb zweifelhaft, weil die Prüfer nicht beachtet haben, dass der Kläger auf die von ihnen vermisste Impulsführung" folgerichtig verzichtet hat. Denn nach seiner Unterrichtsplanung für die erste Unterrichtsstunde zu dem Thema und damit für die Unterrichtsprobe kam es nicht darauf an, dass die Schüler eine vollständige Systematisierung" erarbeiteten und erkannten. Vielmehr kam es ihm lediglich darauf an, dass die Schüler das gegebene kombinatorische Problem weitgehend ausprobierend oder bereits ansatzweise systematisch lösen". Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass eine bewertungsrelevante Kritik ausschließlich in Bezug auf den didaktischen (Grund-) Ansatz des Klägers gerechtfertigt ist, soweit der Ansatz - wie oben angesprochen - nicht vertretbar ist.
Bei den angesprochenen Fragen (Vertretbarkeit des didaktischen Unterrichtsansatzes des Klägers, fehlende Impulsführung in der Reflexionsphase) steht den Prüfern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Es handelt sich nicht um prüfungsspezifische, sondern um gerichtlich voll überprüfbare Fragen der Sachverhaltsfeststellung und um fachwissenschaftliche Fragen. Prüfungsspezifische Bewertungen sind solche, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (583), und 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443 (443).
Darum geht es hier nicht. Die Fragen nach der Vertretbarkeit des didaktischen Unterrichtsansatzes des Klägers und seines didaktischen Vorgehens in der Reflexionsphase sind fachwissenschaftlicher Art, die - ggf. durch Inanspruchnahme eines Sachverständigen - isoliert vom Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens des Klägers und von Prüfungsverfahren anderer Prüflinge beantwortet werden können. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es auch sonst einen Beurteilungsspielraum der Prüfer angenommen hat, ebenfalls nicht berücksichtigt hat, dass auch insoweit allein fachwissenschaftliche Fragen in Rede stehen.
Ob die Bewertungsbegründung aus weiteren Gründen fehlerhaft erscheint, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn dem Kläger steht allenfalls der - sinngemäß - mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik zu. Dieser Anspruch ist bereits dann gegeben, wenn die Benotung der Prüfer aus einem Grund fehlerhaft ist. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Neubewertungsanspruch, der eine gerichtliche Überprüfung sämtlicher Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Mathematik erfordert, kommt dagegen nicht in Betracht, weil er aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils infolge des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Die gegenteilige Auffassung des Klägers greift nicht durch. Er macht ohne Erfolg geltend, eine Neubewertung sei weiterhin möglich, weil eine sehr umfangreiche schriftliche Dokumentation über die Planung und den Verlauf der Unterrichtsstunde vorliegt". Im Falle einer Neubewertung, die von anderen als den prüfungsrechtlich eventuell fehlerhaft bewerteten Prämissen ausgehen müsste, müssten die Prüfer etwa auch berücksichtigen, wie die Schüler im Unterricht mitgemacht haben und wie der Kläger jeweils auf Unterrichtsbeiträge der Schüler reagiert hat. Derartige für die Bewertung einer Unterrichtsprobe relevanten Einzelheiten sind einer Protokollierung nicht zugänglich und den Prüfern auch sonst nach Ablauf von inzwischen mehr als 2 ½ Jahren nach Ablegung der Unterrichtsprobe nicht hineichend präsent.