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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3452/02·02.01.2003

Antrag auf Vorlage an BVerfG und Zulassung der Berufung wegen RuStAGÄndG-Verwaltungspraxis abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage einer Frage an das BVerfG zur Auslegung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG sowie die Zulassung der Berufung. Das OVG lehnte die Vorlage ab, weil Art. 100 GG nur die Verfassungsmäßigkeit formeller Gesetze betrifft, nicht aber Verwaltungspraxis. Die Zulassung der Berufung wurde mangels rechtzeitiger und substantiierten Darlegung der Zulassungsgründe verweigert; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Anträge auf Aussetzung/Vorlage an das BVerfG und Zulassung der Berufung aus Form- und Begründungsmängeln abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 100 Abs. 1 GG berechtigt zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur, wenn das entscheidungserhebliche Rechtsproblem die Verfassungsmäßigkeit eines nachkonstitutionellen Bundes- oder Landesgesetzes im formellen Sinne betrifft; Verwaltungspraxis ist hiervon nicht erfasst.

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Die Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das (Fach-)Gericht ein formelles Gesetz für verfassungswidrig hält; bloße Rügen gegen Verwaltungspraxis rechtfertigen keine Aussetzung.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Gründe vorgetragen werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist; schlichte, pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; allgemeine, unkonkrete Behauptungen reichen nicht.

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Die Zulassungsgründe der besonderen Schwierigkeit oder grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO) sind nur dann erfüllt, wenn der Vortrag nachvollziehbar darlegt, weshalb der Fall besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit aufweist.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4320/02

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag der Klägerin,

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"den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage, ob entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 zum 31. Dezember 1990 endete, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen",

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ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art. 100 Abs. 1 GG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist ein gerichtliches Verfahren zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, wenn das (Fach-) Gericht ein nachkonstitutionelles Bundes- oder Landesgesetz im formellen Sinne, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bezieht sich nämlich nur auf derartige formelle Gesetze, nicht aber auf Rechtsverordnungen und erst recht nicht auf die ständige Verwaltungspraxis einer Bundes- oder Landesbehörde.

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Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249/83 u. a. -, BVerfGE 68, 319 (326), und Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u. a. -, BVerfGE 1, 184 (189 ff.).

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Die Klägerin rügt aber allein die Verfassungswidrigkeit der von ihr angeführten und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zugrundegelegten ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zur Auslegung und Anwendung des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974. Eine Verfassungswidrigkeit dieses nachkonstitutionellen Gesetzes im formellen Sinne macht die Klägerin demgegenüber nicht geltend. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 19. Juli 2002 erfolgten Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, "auf Grund der (früheren) politischen Verhältnisse in Polen müsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG entgegen der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes über den 31. Dezember 1990 hinaus ausgedehnt werden". Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459).

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Derartige Gegenargumente hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie behauptet lediglich, dass die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG "auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen über den 31. 12. 1990 hinaus ausgedehnt werden" müsse. Eine nähere Begründung dieser Behauptung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat insbesondere die von ihr angeführten "politischen Verhältnisse in Polen" nicht näher dargelegt und sich auch nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, dass, wenn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, jedenfalls bis zum 30. Juni 1990 in Polen eine Änderung der politischen Verhältnisse zumindest in der Weise eingetreten gewesen sei, dass derjenige, der an der Klärung seiner Staatsangehörigkeitsverhältnisse interessiert gewesen sei, sich bei den deutschen Generalkonsulaten oder sonstigen Stellen im Bundesgebiet, etwa dem Bundesverwaltungsamt, hätte erkundigen können (S. 5 des Abdrucks des angefochtenen Gerichtsbescheides).

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Damit fehlt es auch an der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang allein auf die zur Geltendmachung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides angeführten Gründe. Damit fehlt es auch in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an der Darlegung eines schlüssigen Arguments für die Behauptung der Klägerin, "auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen müsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG über den 31. Dezember 1990 ausgedehnt werden". Soweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles darauf gestützt werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht oder nicht hinreichend eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht bzw. unzutreffend beantwortet hat, sind die aus der Sicht des Rechtsmittelführers maßgeblichen Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

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BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000,1458 (1459).

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Dem genügt die pauschale Behauptung, "auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen müsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG über den 31. Dezember 1990 ausgedehnt werden", nicht.

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Schließlich fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch in diesem Zusammenhang macht die Klägerin lediglich ohne nähere Begründung geltend, dass "auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG über den 31. Dezember 1990 ausgedehnt werden" müsse. Damit hat sie kein schlüssiges Argument vorgetragen, das einen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen lässt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts,

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OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1998 - 25 A 312/97 -; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 -, juris,

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geklärt ist, dass jedenfalls der Amtsantritt des ersten nichtkommunistischen Regierungschefs in Polen am 24. August 1989 einen "rechtserheblichen historischen Markierungspunkt" darstellt, der die Anwendung des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG für die Zeit nach dem Amtsantritt ausschließt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich im Zulassungsverfahren weder mit dieser Rechtsprechung auseinander gesetzt noch, wie ausgeführt, Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine grundsätzliche Überprüfung dieser Rechtsprechung erfordern. Dass es ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags Kenntnis von der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu nehmen, macht die Klägerin nicht geltend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).