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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 344/21.A·05.10.2021

Zulassung der Berufung (§78 AsylG) wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtabgelehnt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die mündliche Verhandlung sei nicht öffentlich gewesen. Das OVG prüft, ob der Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG hinreichend fallbezogen dargelegt ist. Der Antrag wurde abgelehnt, weil konkrete Darlegungen zum fehlenden Zugang am Verhandlungstag fehlten. Einlasskontrollen und Ausweiskontrollen verstoßen nicht grundsätzlich gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels substantiierter Darlegung des Verletzungsfalls abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist nur zuzulassen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und fallbezogen dargelegt wird, sodass das Revisionsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann.

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Die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfordert die substantiiert darzulegenden Umstände, aus denen sich ergibt, dass am konkreten Sitzungstag nicht am Verfahren beteiligte Personen keinen Zugang hatten oder abgeschreckt wurden.

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Eine Verhandlung ist öffentlich im Sinne des §55 VwGO i.V.m. §169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die grundsätzlich jedermann zugänglich sind; es ist nicht erforderlich, dass die Verhandlung durch Aushang gesondert bekannt gemacht wird.

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Maßnahmen wie Ausweiskontrollen oder Zutrittsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes oder der Sicherheit führen nicht per se zu einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben und der Antragsteller trägt die sonstigen Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 14247/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

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Daran fehlt es hier hinsichtlich des allein geltend gemachten Verstoßes gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dass die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels hinsichtlich der im Sitzungsprotokoll als öffentlich bezeichneten mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 vorliegen, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert dar.

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Eine Verhandlung ist dann „öffentlich“ im Sinne von § 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten. Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 9 B 64.15 ‑, juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 ‑ 11 A 1394/21.A ‑, juris, Rn. 5.

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Der Kläger begründet seine Verfahrensrüge mit umfangreichen Ausführungen zur aus seiner Sicht unverhältnismäßigen Zugangsbeschränkung für öffentliche Verhandlungen im Verwaltungsgericht sowohl bezogen auf das Erfordernis einer Benennung einer konkret zu besuchenden Verhandlung als auch bezogen auf die durchgeführten Ausweiskontrollen. Er verweist insoweit unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auf eine „Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (…) in dem vorliegenden Fall“, da noch am Vortag der mündlichen Verhandlung, am 3. Dezember 2020, einer Person der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt worden sei.

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Mit diesem Vorbringen behauptet der Kläger schon nicht – ganz zu schweigen von einer Darlegung im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG – , dass auch am konkret in Rede stehenden Sitzungstag nicht am Verfahren beteiligte Personen keinen Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten hätten, weil sie eine konkrete mündliche Verhandlung nicht hätten benennen können, oder wegen der diesbezüglichen Nachfrage im Rahmen der Einlasskontrolle von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hätten. Entsprechende Umstände auch für den 4. Dezember 2020 hat der Kläger schon nicht in der mündlichen Verhandlung selbst geltend gemacht, auch im Zulassungsantrag zeigt er solche Umstände nicht auf.

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Unabhängig davon legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht – aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes im Zuge der Coronavirus-Pandemie – praktizierte Durchführung der Einlasskontrolle unter Nennung einer konkreten mündlichen Verhandlung gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen würde. Der beschließende Senat macht sich insoweit die Ausführungen im Beschluss des 11. Senats,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021, a. a. O., Rn. 8 ff.,

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zu Eigen.

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Die Durchführung von Ausweiskontrollen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 nicht beanstandet. Im Übrigen ist geklärt, dass der Zugang zu Gerichtsverhandlungen aus Sicherheitsgründen von Ausweiskontrollen, Durchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden kann.

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Siehe nur OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ OVG 10 B 2.10 -, juris, Rn. 58 m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).