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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3328/03·07.10.2003

Zulassung der Berufung: Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF und Förderort

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (Lernbehinderung) und zur Zuweisung zu einer Schule für Lernbehinderte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 VO-SF seien die gesamte schulische Entwicklung einschließlich der Grundschulleistungen sowie die Nachhaltigkeit der Defizite maßgeblich; einzelne bessere Noten in Teilbereichen genügten nicht. Eine Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) begründe keinen Anspruch auf Verbleib an der Gesamtschule; ein weiteres Gutachten war nicht geboten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit unter Einbeziehung der bisherigen schulischen Entwicklung, einschließlich früherer Schuljahre.

2

Erhebliche und über längere Zeit bestehende Lern- und Leistungsrückstände aus früheren Schuljahren begründen regelmäßig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VO-SF, sofern nicht absehbar ist, dass die Defizite in überschaubarer Zeit aufgeholt werden können.

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Sonderpädagogischer Förderbedarf ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil in einzelnen Fächern ausreichende Leistungen erzielt werden; entscheidend ist, ob insgesamt eine hinreichende Förderung an der allgemeinen Schule möglich ist.

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Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; eine möglicherweise unterlassene Einleitung entsprechender Verfahren bei anderen Schülern begründet keinen Anspruch auf Unterlassen der Förderbedarfsfeststellung im eigenen Fall.

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Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, wenn ein vorhandenes sonderpädagogisches Gutachten die Entwicklung hinreichend würdigt und die nachfolgende schulische Entwicklung keine Überholung seiner Ergebnisse erkennen lässt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 VO-SF§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3921/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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Bei der Feststellung des Vorliegens einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO- SF sind entgegen der Auffassung der Kläger auch die Leistungen ihrer Tochter, die, obwohl sie auch nach Wiederholung der Klasse 6 nicht versetzt worden ist, zurzeit die Klasse 7 der Gesamtschule besucht, in der Grundschule zu berücksichtigen. Die Feststellung, ob die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden (§ 5 Abs. 1 VO-SF), erfordert eine Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter Einbeziehung seiner bisherigen schulischen Entwicklung. Das bisherige Lern- und Leistungsverhalten in früheren Schuljahren kann insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die gegenwärtig vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Liegen erhebliche Lerndefizite und -rückstände aus früheren Schuljahren vor, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VO-SF regelmäßig vor, es sei denn, die aktuelle schulische Entwicklung rechtfertigt im für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz die Annahme, dass die über einen langen Zeitraum bereits vorhandenen und sich mit den steigenden Anforderungen in den höheren Klassen verstärkenden Lern- und Leistungsausfälle innerhalb überschaubarer Zeit aufgeholt werden können und sie deshalb lediglich eine - von § 5 Abs. 1 VO-SF nicht erfasste - vorübergehende Lernbehinderung darstellen. Folgerichtig ist die schulische Entwicklung der Tochter der Kläger in der Grundschule nicht nur in dem angefochtenen Urteil, sondern auch in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2002 (mit-) berücksichtigt worden. Die Zeugnisse der Grundschule zeigen, dass bereits in der Grundschule erhebliche Lern- und Leistungsausfälle vorhanden waren, die sich vor allem in den Lernbereichen Sprache und Mathematik zeigten. Dort sind ihre Leistungen überwiegend mit "mangelhaft" bewertet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Lern- und Leistungsverhalten der Tochter der Kläger in den Zeugnissen der Grundschule unzutreffend dargestellt oder fehlerhaft bewertet worden ist, sind nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass eine sonderpädagogische Begutachtung während der Grundschulzeit nicht erfolgte. Mit diesem Vortrag allein haben die Kläger jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugnisse der Grundschule aufgezeigt. Im Übrigen lassen die Zeugnisse der Grundschule entgegen dem Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren auch die Ursachen für die Lern- und Leistungsausfälle in der Grundschule erkennen. Aus den vorliegenden Textzeugnissen der Grundschule geht hervor, dass seit Beginn der Einschulung Sprach- und Verständnisschwierigkeiten bestanden und der Tochter der Kläger die Fähigkeit zum selbstständigen (Er-) Lernen fehlte. Die schulische Entwicklung der Tochter in der Gesamtschule, die ebenfalls von diesen Problemen geprägt ist, stellt sich insofern als Fortsetzung der bereits in der Grundschule vorhandenen Lern- und Leistungsschwierigkeiten dar, und rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Annahme einer nur vorübergehenden Lernbehinderung.

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Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Deutschtest Nr. 5 zum Thema "Michael Ende - Momo" ein Beispiel für schwerwiegende Lern- und Leistungsausfälle im Fach Deutsch ist. Die Kläger räumen im Zulassungsverfahren ein, dass ihre Tochter "offensichtlich" das Buch und die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage Nr. 17 des Deutschtests nicht verstanden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, eine "passende" Antwort auf die Frage Nr. 17 zu geben. Dass der Deutschtest und die Frage Nr. 17 "durchaus" schwierig seien, ist eine bloße Behauptung der Kläger, für die sie kein tragendes Argument angeführt haben. Die Frage Nr. 17, "Warum wird Momo von den grauen Herren gesucht? (12. Kap.)", rechtfertigt aus sich heraus nicht den Schluss, dass ihre Beantwortung schwierig ist.

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Die Tochter der Kläger mag zwar in den im Zulassungsverfahren vorgelegten Deutschtesten ein "gut" und ein "sehr gut" erzielt haben. Daraus allein lässt sich jedoch ebenfalls nicht herleiten, dass sie im Fach Deutsch auf der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. Auch nach der Wiederholung der Klasse 6 der Gesamtschule ist ihr am Ende des Schuljahres 2002/03 lediglich ein "mangelhaft" erteilt worden. Ihre Gesamtleistung im Fach Deutsch hat sich damit nicht durchgreifend gebessert. Im Übrigen lassen die Formulierungen der Tochter der Kläger in dem mit gut bewerteten Deutschtest, "Wir gehen zusamen zu Kino. Meine Schwester ging zu park. Wir gingen zu Kino. Sie gegangen zu Kino", deutlich die vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle im Fach Deutsch erkennen.

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Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lernbehinderung der Tochter der Kläger auch im Fach Englisch zeigt. Sie konnte zwar im ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 ihr Leistungsvermögen von "ungenügend" in allen Halbjahren der Schuljahre 2000/01 und 2001/02 auf "ausreichend" verbessern. Eine durchgreifende Änderung ist jedoch trotz Wiederholung der Klasse 6 nicht erfolgt. Ihre Leistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 sind mit "mangelhaft" bewertet worden. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Kläger geltend machen, die Englischlehrerin ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, dass die Tochter "durchaus bei einfachen Unterrichtsstoffen mitkomme". Entscheidend ist, ob die Tochter der Kläger insgesamt im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn sie im Unterricht (nur) zeitweise, nämlich bei "einfachen Unterrichtsstoffen", mitarbeiten kann.

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Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Annahme von Lern- und Leistungsausfällen im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF auch nicht entgegen, dass ihre Tochter zurzeit auf Grund "der pubertären Phase stärker und häufiger vom Unterricht abgelenkt" sei. Die Lernschwierigkeiten bestanden, wie ausgeführt, schon während des Besuchs der Grundschule und damit vor der Pubertät. Auch in der Grundschule war sie ausweislich der Zeugnisse des ersten und zweiten Schuljahres (zeitweise) vom Unterricht abgelenkt. Deshalb besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass nach Abklingen der "pubertären Phase" eine hinreichende Förderung der Tochter der Kläger im Unterricht der allgemeinen Schule möglich erscheint.

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Ob die (Mit-) Schüler F. und H. ebenfalls einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Kläger können daraus, dass die Beklagte eventuell fehlerhaft kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den Förderort hinsichtlich der Mitschüler ihrer Tochter eingeleitet hat, auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Verbleib ihrer Tochter in der Gesamtschule oder einer anderen allgemeinen Schule herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

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Gegen eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF sprechen auch nicht die Leistungen der Tochter der Kläger im Fach Mathematik. In den Zeugnissen des Schuljahres 2002/03, in dem sie die Klasse 6 wiederholte, erzielte sie in diesem Fach jeweils ein "ausreichend". Das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF ist jedoch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler in einzelnen Fächern Leistungen erbringen kann, die besser als "mangelhaft" sind. Entscheidend ist vielmehr, ob er nach seinem gesamten Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. Das ist in Bezug auf die Tochter der Kläger angesichts der dargestellten Lern- und Leistungsausfälle, die sich deutlich in den Fächern Deutsch und Englisch, aber etwa auch anderen Fächern, z.B. in Biologie, Physik und Gesellschaftslehre, in denen sie im Versetzungszeugnis des Schuljahres 2002/03 ebenfalls jeweils ein "mangelhaft" erhielt, nicht der Fall. Ohne die erforderliche sonderpädagogische Förderung ist es ihr nach dem derzeitigen Sachstand nicht möglich, einen Schulabschluss beim weiteren Besuch einer allgemeinen Schule zu erreichen. Im Übrigen zeigt sich trotz der im Schuljahr 2002/03 gezeigten Leistungen im Fach Mathematik auch in diesem Fach der sonderpädagogische Förderbedarf. Nach den Aussagen der Mathematiklehrerin in der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Kläger auf Grund ihrer Sprach- und Verständnisschwierigkeiten stets dann "Probleme", wenn mathematische "Aufgaben mit Texten verknüpft" sind.

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Die Kläger machen weiter ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft ihrem Antrag auf Einholung eines weiteren sonderpädagogischen Gutachtens nicht nachgegangen. Es kann dahinstehen, ob der gerügte Verfahrensfehler überhaupt geeignet ist, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, oder ob bei etwaigen Verfahrensfehlern allein die von den Klägern nicht geltend gemachte Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Der Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass die Kläger und ihr ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter die Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens nicht entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beantragt haben, musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren sonderpädagogischen Gutachtens nicht aufdrängen. Die schulische Entwicklung der Tochter der Kläger ist hinreichend in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2002 gewürdigt worden. Die weitere schulische Entwicklung nach Erstellung dieses Gutachtens lässt nicht erkennen, dass die Ergebnisse des Gutachtens überholt sind. Vielmehr bestätigt die weitere schulische Entwicklung, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, den bereits im Gutachten vom 20. Juni 2002 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Deutschlehrerin, Frau X. , bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie gegenüber der Tochter der Kläger voreingenommen ist. Die dahingehende Behauptung der Kläger im Zulassungsverfahren ist unsubstantiiert. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.

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Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet schließlich der Vortrag der Kläger, ihre Tochter sei bei einem Besuch der Sonderschule "stigmatisiert" und habe mit einem Schulabschluss auf der Sonderschule keine Chancen "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (erst Recht nicht auf dem Ausbildungsmarkt)". Nach dem Vortrag der Beklagten bestehen für die Schüler der Schulen für Lernbehinderte Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn alle Beteiligten sich darum bemühen.

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Die Einweisung in eine Schule für Lernbehinderte ist auch nicht mit Blick darauf unverhältnismäßig, dass die Schulpflicht der Tochter der Kläger im Schuljahr 2004/05 endet. Unbeschadet der Frage, ob das bevorstehende Ende der Schulpflicht überhaupt die Rechtmäßigkeit einer Einweisung in eine Sonderschule berührt,

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ebenfalls offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 19 A 1707/95 -,

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verbleiben für eine sonderpädagogische Förderung der Tochter der Kläger bis zum Ende ihrer Schulpflicht nahezu zwei vollständige Schuljahre. Ein derart langer Zeitraum lässt die Einweisung in eine Schule für Lernbehinderte nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 1996 - 19 A 4327/96 -, und 7. Mai 1996 - 19 E 417/96 -.

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Die Kläger berufen sich schließlich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, nach welchem sonderpädagogischen Förderkonzept ihre Tochter unterrichtet werden solle. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren, das die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den Förderort betrifft, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen richtet sich die Unterrichtung der Tochter der Kläger in der Schule für Lernbehinderte nach den für diese Schule geltenden Vorschriften, Richtlinien und Unterrichtsvorgaben sowie ihrem individuellen Förderbedarf.

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Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben die Kläger lediglich geltend gemacht, aber nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. Im Übrigen liegen derartige Schwierigkeiten, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, auch nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).