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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3311/18.A·05.06.2019

Berufungszulassung: Anerkennung religiöser Ehen in Eritrea

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentral ist die Tatsachenfrage, ob in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehen unabhängig von einer zivilen Registrierung als wirksam gelten. Das OVG lässt die Berufung zu wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage und verweist auf divergent bewertete Quellen (u.a. Auswärtiges Amt, Schweizerische Flüchtlingshilfe).

Ausgang: Berufung zugelassen und Verfahren verbunden; Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anerkennung religiös geschlossener Ehen in Eritrea.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage, dargelegt und gegeben ist.

2

Ob eine im Ausland ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der Rechts‑ und Staatspraxis des Herkunftslandes als wirksam gilt, ist eine tatsachenrechtliche Frage, deren Klärung asylrechtlich grundsätzliche Bedeutung haben kann.

3

Widersprüchliche oder uneinheitliche Angaben staatlicher Stellen und fachlicher Quellen können die Zulassung der Berufung rechtfertigen, damit die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage abschließend geklärt wird.

4

Die Verbindung von Verfahren kann nach § 93 Satz 1 VwGO angeordnet werden; eine solche Entscheidung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 10968/17.A

Leitsatz

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tatsachenfrage, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen.

Tenor

1. Das Berufungszulassungsverfahren 19 A 3312/18.A des Klägers zu 2. wird mit dem Berufungszulassungsverfahren 19 A 3311/18.A der Klägerin zu 1. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 19 A 3311/18.A fortgeführt.

2. Im verbundenen Verfahren 19 A 3311/18.A wird die Berufung zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

Die Verfahrensverbindung in Nr. 1 dieses Beschlusses beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

3

Die Berufungszulassung in Nr. 2 dieses Beschlusses ergibt sich aus § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der von ihnen dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der vom Verwaltungsgericht bejahten Tatsachenfrage zuzulassen, ob eine in Eritrea ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossene Ehe nach der eritreischen Rechts- und Staatspraxis unabhängig davon als wirksam angesehen wird, ob die betreffenden Personen die Eheschließung im zivilen eritreischen Eheregister haben beurkunden lassen.

4

Verneinend Auswärtiges Amt, Schreiben der Visastelle der deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 6. Juni 2017, wiedergegeben bei Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen, Asylmagazin 3/2018, S. 72; bejahend Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, Auskunft vom 19. Juli 2018, S. 6; Ton, a. a. O., S. 74; Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, Mai 2017, S. 13 (Rn. 97).