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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 329/22.A·06.04.2025

Zulassung der Berufung zu Zweitantragsfrage (§71a AsylG) wegen EuGH-Rechtsprechung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob bei der Beurteilung eines Zweitantrags (§71a AsylG) auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder den Zuständigkeitsübergang nach Art.29 Dublin III abzustellen sei. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da der EuGH (Urt. v. 19.12.2024, C‑123/23 und C‑202/23) die Frage bereits geklärt hat. Nach dem EuGH entscheidet maßgeblich das Datum der Stellung des Antrags; ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn er nach einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wird.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Zweitantragsfrage abgewiesen; EuGH hat Rechtsfrage bereits geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der in §78 Abs.3 Nrn.1–3 genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und substantiiert dargelegt ist.

2

Eine Rechtssache hat im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage oder eine in der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.

3

Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinn von Art.2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 ist allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich; ein weiterer Antrag gilt nur dann als Folgeantrag, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wird.

4

Hat der EuGH eine strittige Rechtsfrage bereits verbindlich geklärt, begründet dies regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG, da kein weiterer berufungsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 71a Abs. 1 AsylG§ Art. 29 Dublin III-Verordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 136/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

3

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

6

Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

7

"ob für die Beurteilung der Frage, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung abzustellen ist?",

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rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen ‑ C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ergibt              sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, nur dann als "Folgeantrag“ eingestuft werden kann, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird. Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist dabei allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich, wie der Verwendung des Begriffs „gestellt“ zu entnehmen ist.

9

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74, 77.

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Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).