Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Grundsatzrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung bezüglich interner Schutzmöglichkeiten nigerianischer Staatsangehöriger. Das OVG stellt fest, dass der Zulassungsantrag die Anforderungen des §78 Abs.3, Abs.4 AsylG nicht erfüllt, da Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit nicht hinreichend dargelegt sind. Eine bloße Rüge fehlerhafter Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet keine Grundsatzrüge. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegter Zulassungsgründe und Klärungsbedürftigkeit als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung besteht und die Klärungsbedürftigkeit sowie die Übertragbarkeit über den Einzelfall konkret dargelegt werden.
Die bloße Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Sachverhalts- oder Beweiswürdigung im Einzelfall begründet keine Grundsatzrüge nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b AsylG entfallen, ohne dass dies die Tragung sonstiger Kosten verhindert.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„ob für nigerianische Staatsangehörigen interne Schutzmöglichkeiten i. S. der §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG bestehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene landesweit durch Sicherheitsbehörden gesucht wird“,
geht aber weder auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Frage noch auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).