Zulassung der Berufung abgelehnt: Drogenscreening bei Cannabiskonsum und Verhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob regelmäßiger Haschischkonsum allein ein Drogenscreening rechtfertige. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO ab, da die Frage nicht entscheidungserheblich sei und bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Es bekräftigte ein abgestuftes, verhältnismäßiges Vorgehen: zunächst Drogenscreening bei konkreten Anhaltspunkten, erst bei Feststellung gewohnheitsmäßigen Konsums ggf. medizinisch-psychologisches Gutachten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur, wenn sie eine bislang obergerichtlich nicht beantwortete Frage aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts dient oder verallgemeinerungsfähige Auswirkungen entfaltet.
Die Anordnung eines Drogenscreenings zur Abklärung eines möglichen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums setzt nicht voraus, dass ein solcher Konsum bereits nachgewiesen ist; ein durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Verdacht reicht aus.
Bei Zweifeln an der Kraftfahreignung ist ein abgestuftes und verhältnismäßiges Vorgehen geboten: Zunächst dient ein geeignetes Mittel wie das Drogenscreening der Klärung des regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums; erst danach kann gegebenenfalls die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgen.
Der bloße regel- oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum führt ohne weitere Feststellungen und ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zwingend zur Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 405/0214.03.2002ZustimmendNJW 1999, 161 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 1507/0110.01.2002ZustimmendNJW 1999, 161 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 927/0121.11.2001ZustimmendNJW 1999, 161 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 814/0121.11.2001ZustimmendNJW 1999, 161 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 1713/9807.09.1998Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4739/96
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
Der Kläger hat sich unter anderem darauf berufen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterliche (oder obergerichtliche) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.
Eine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Kläger mit seiner Frage, ob regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Haschisch allein die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, nicht formuliert. Die so gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom 21. Juli 1995, das durch das Schreiben vom 6. September 1995 ergänzt wurde, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings nicht aufgrund einer bereits getroffenen Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Haschisch durch den Kläger, sondern gerade erst zur Klärung der Frage eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums angeordnet hat.
Die - zwar nicht formulierte, aber möglicherweise gemeinte - Frage, ob der durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Haschisch die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Beschluß vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. März 1998 - 19 B 3008/97 -, in dem der erkennende Senat auch das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" in der Fassung von August 1996 zugrunde gelegt hat,
bereits hinreichend geklärt. Danach ist die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung nicht davon abhängig, daß die zuständigen Behörden bereits in diesem Zeitpunkt gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nachweisen können. Vielmehr ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch folgende abgestufte Vorgehensweise Rechnung zu tragen:
Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus, die die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. Anschließend bedarf es gegebenenfalls zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, der Anordnung der Beibringung eines weiteren - dann medizinisch-psychologischen - Gutachtens. Erst wenn nach Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums diese - zweite - Frage zu verneinen ist, kann der Schluß auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden.
Das in dem Zulassungsantrag enthaltene Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München
Urteil vom 12. Mai 1997 - 11 B 96/2359 -, DAR 1997, 364
steht zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht im Widerspruch. Die Auffassung, daß allein aus regel- und gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme - die, wie vorstehend ausgeführt, in erster Stufe durch ein Drogenscreening abzuklären ist - ohne Rücksicht auf deren Menge oder andere Umstände nicht auf Fahrungeeignetheit geschlossen werden kann, ist zutreffend, denn daraus ergibt sich - ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - nicht schon "gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten, seinen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.