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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3047/06·24.04.2007

Zulassung der Berufung abgelehnt: Verwaltungsgericht darf inzident Ehefragen prüfen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ausländerrecht. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens. Zur Sache stellte das Gericht klar, dass Verwaltungsgerichte inzident über zivilrechtliche Ehe- und Doppelehefragen entscheiden dürfen, da keine ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte besteht und verfassungsrechtliche Strukturprinzipien zu beachten sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verwaltungsgericht ist im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens befugt, inzident über das Vorliegen zivilrechtlicher Ehe- bzw. Doppelehegründe zu entscheiden, soweit diese für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften maßgeblich sind.

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Die Verfassungsbindung an die Strukturprinzipien der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), insbesondere das Prinzip der Einehe, steht nicht per se einer inzidenten Prüfung durch Verwaltungsgerichte entgegen.

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Bei der Auslegung und Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die an die eheliche Lebensgemeinschaft anknüpfen (z. B. § 27 Abs. 1 AufenthG, § 17 Abs. 1 AuslG 1990), sind die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Strukturprinzipien zu beachten.

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage keiner weitergehenden grundsätzlichen Klärung bedarf, weil sie bereits eindeutig zu bejahen oder zu verneinen ist.

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Der mögliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses (z. B. durch freiwillige Ausreise) kann die Zulässigkeit eines Zulassungsantrags berühren; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Prüfung der materiellen Begründetheit, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 1313, 1314 BGB§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 27 Abs. 1 AufenthG§ 17 Abs. 1 AuslG 1990§ 1306 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 9961/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung aufgrund der freiwilligen Ausreise des Klägers und des damit möglicherweise verbundenen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ganz oder teilweise unzulässig geworden ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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„ob ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens befugt ist, inzidenter Aussagen über das Vorliegen von Eheaufhebungsgründen gemäß §§ 1313, 1314 BGB zu treffen, also über Fragen zu entscheiden, die nach bürgerlichem Recht dem zuständigen Amtsgericht/Familiengericht obliegen",

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bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Frage ist zweifelsfrei zu bejahen.

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Gesetzliche Regelungen, die wie § 27 Abs. 1 AufenthG, § 17 Abs. 1 AuslG 1990 an diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann anknüpfen, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Hierzu gehört unter anderem das Prinzip der Einehe. Die Anwendung zu strenger oder zu geringer Voraussetzungen bei der Auslegung und Anwendung von an das Institut der Ehe anknüpfend gesetzlichen Regelungen ist mit den sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien unvereinbar.

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BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, juris, Rdn. 35.

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Danach ist es mit den Strukturprinzipien der Ehe vereinbar, dass das Verwaltungsgericht und auch der Beklagte die Frage, ob der Kläger eine verfassungswidrige und gegen § 1306 BGB verstoßende Doppelehe geführt hat, geprüft haben, obwohl hierüber keine familiengerichtliche Entscheidung im Aufhebungsverfahren (§ 1314 Abs. 1 iVm § 1306 BGB) erfolgt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, an den § 27 Abs. 1 AufenthG, § 17 AuslG 1990 anknüpfen, erfordert es nicht, dass einem Gericht die ausschließliche Kompetenz zur Feststellung einer Doppelehe übertragen wird. Zwar mag eine solche Übertragung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Gesetzgeber hat jedoch weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Ausländerrecht eine ausschließliche Prüfungskompetenz der Familiengerichte normiert.

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Im Ergebnis ebenso: VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -, juris, Rdn. 6.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).