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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3018/06·03.09.2006

Ablehnung der Zulassung der Berufung in Schul-Sonderpädagogik-Fall

Öffentliches RechtSchulrechtVerfahrensrecht (Verwaltungsprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über ihren sonderpädagogischen Förderbedarf. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen und die Darlegungspflichten des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind. Eine außerschulische Begutachtung hielt das Gericht für nicht geboten; es sah hinreichende Anhaltspunkte für eine Lernbehinderung. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 5.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus und erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende substantielle Darlegung.

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Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist vorrangig das in der Schule gezeigte Lern‑ und Leistungsverhalten sowie sonstiges schulisches Verhalten zu beurteilen; außerschulische Gutachten sind in der Regel nicht geboten.

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Pauschale Behauptungen, die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht nachvollziehen zu können, erfüllen die Darlegungspflichten des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

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Verwaltungsgerichte dürfen nicht aus eigenen Überlegungen anstelle der Schule über das Erreichen des Klassenziels entscheiden; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Versetzungsentscheidung der Schule.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 AO-SF§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 20 Abs. 7 SchulG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3638/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bestehen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.

3

Unbeschadet der Frage, ob insoweit allenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht aber der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommt, war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Gutachten eines Kinder- und/oder Jugendpsychiaters einzuholen. Die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Förderschule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten. Die Zuziehung außerschulischen Sachverstands wie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, ist durch die Schülerin oder den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich.

4

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 19 B 1555/05 -, m. w. N.

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So liegt es auch hier. Die Klägerin hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass bei einer außerschulischen Begutachtung verlässliche Ergebnisse zu ihrem schulischen Lern- und Leistungsvermögen erzielt werden können.

6

In der Sache geht der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass es mit Blick auf § 5 Abs. 1 AO-SF im vorliegenden Verfahren auf ein „breites" oder „umfassendes schulisches Versagen" der Klägerin ankommt. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF gegeben ist. Entgegen ihrer Auffassung beschränken sich ihre schulischen Probleme nicht auf den sprachlichen Bereich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass etwa auch im Fach Mathematik und in den naturwissenschaftlichen Fächern Leistungsschwierigkeiten bestehen. So sind im Zeugnis des ersten Halbjahres des Schuljahres 2005/06 ihre Leistungen in Mathematik mit mangelhaft und in Physik mit ungenügend bewertet worden. Der Vortrag der Klägerin, sie erbringe im mathematischen Bereich „durchaus" befriedigende Leistungen, trifft deshalb jedenfalls aktuell nicht zu. Auch sonst besteht kein Anhalt dafür, dass die schulischen Schwierigkeiten der Klägerin nur auf sprachlichen Problemen beruhen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in dem angefochtenen Urteil umfassend auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 10. Juni 2005, den zahlreichen Stellungnahmen der Gesamtschule L. und den Aussagen der Zeugen B. und T. in der mündlichen Verhandlung ausschließen lässt, dass lediglich Sprachprobleme vorhanden sind. Die Zeugin B. hat insbesondere anschaulich dargestellt, inwiefern die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Probleme bei der „Sinnentnahme und -verarbeitung" hat. Es genügt deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, wenn die Klägerin lediglich pauschal geltend macht, sie könne diese Schlussfolgerungen nicht nachvollziehen. Den Darlegungsanforderungen genügt auch nicht ihr Vortrag, der Aussage des Zeugen T. könne kein großes Gewicht beigemessen werden, weil er sie nur kurz unterrichtet habe. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Zeuge nicht in der Lage war, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von vier Wochen das Lern- und Leistungsvermögen der Klägerin zutreffend zu ermitteln und einzuschätzen. Sein Alter (60 Jahre) spricht für eine große Berufserfahrung. Dass der festgestellte Intelligenzquotient der Klägerin schon angesichts der von ihr erzielten niedrigen Werte bei der sog. Figur-Grund- Unterscheidung kein erhebliches Gewicht hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat sich hiermit nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO näher auseinandergesetzt. Zu ihren Ergebnissen bei der Figur-Grund-Unterscheidung hat sie im Zulassungsverfahren nicht Stellung genommen. Dass die Klägerin im muttersprachlichen (Ergänzungs-) Unterricht bessere Leistungen erbringt, hat sie lediglich behauptet. Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Begründung ist nicht erfolgt. Einzelheiten ihrer (aktuellen) Leistungen im muttersprachlichen (Ergänzungs-) Unterricht hat sie nicht dargelegt. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer integrativen Beschulung (§ 20 Abs. 7 SchulG, § 37 AO-SF) verweist, ist ebenfalls nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass sie nach ihrem individuellen Förderbedarf hierfür geeignet ist und die sonstigen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung erfüllt sind. Auch hierzu hat die Klägerin nicht näher Stellung genommen.

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Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe bis auf ein Zeugnis in sämtlichen Zeugnissen der Grundschule in jeweils einem Fach die Note mangelhaft erhalten, dies weise darauf hin, dass sie „unabhängig von den dennoch ausgesprochenen Versetzungsentscheidungen das jeweilige Klassenziel nicht erreicht" habe, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt sind, selbst aufgrund eigener Überlegungen zu entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler das Klassenziel erreicht hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Grundschule bei den Versetzungen der Klägerin die Versetzungsbedingungen (bewusst) nicht beachtet hat, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).