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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2898/19·24.10.2019

PKH für fristgebundenen Berufungszulassungsantrag abgelehnt wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte eine Beschwerde, die der Senat als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für einen noch einzureichenden Berufungszulassungsantrag nach § 88 VwGO wertete. Entscheidungsfrage war, ob PKH trotz Versäumens der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bewilligt werden kann. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht innerhalb der Frist einen vollständigen PKH-Antrag nebst Unterlagen eingereicht hatte. Die verspätet vorgelegten Unterlagen waren zudem unvollständig; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufungszulassungsantrag wegen Versäumnis der einmonatigen PKH-Antragsfrist abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das verfassungsrechtliche Gebot der Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf nur, wenn der PKH-Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wurde.

2

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag muss die vollständige PKH-Erklärung nebst erforderlichen Belegen innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht werden.

3

Bei Versäumung der vorgenannten Antragsfrist besteht kein (weiterer) Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO mit der Folge, dass die Bewilligung von PKH für den versäumten fristgebundenen Rechtsbehelf ausgeschlossen ist.

4

Beschlüsse über die Ablehnung eines PKH-Antrags können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 67 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7391/18

Leitsatz

Das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gebietet es nur dann, einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf zu bewilligen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (wie st. höchstrichterliche Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 , NJW 2014, 681, juris, Rn. 10).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat versteht die „Beschwerde“ der Klägerin vom 5. Juli 2019 nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag, den ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Sie beruft sich darauf, von ihrem „geringen Einkommen keine 500 Euro Gerichtskosten bezahlen“ zu können.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klägerin mit diesem Antrag die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag versäumt hat und sie schon deshalb keinen Anspruch darauf hätte, nach § 60 VwGO in die versäumte Frist wiedereingesetzt zu werden. Denn das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gebietet es nur dann, einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf zu bewilligen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat.

4

BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10.

5

Das bedeutet im vorliegenden Fall für die Klägerin, dass sie wenigstens das Erklärungsformular für die Prozesskostenhilfe vollständig ausgefüllt nebst zugehöriger Belege innerhalb der einmonatigen Antragsfrist für den Berufungszulassungsantrag einreichen musste. Dies hat sie versäumt. Die Klägerin hat innerhalb der Frist, die mit Montag, dem 5. August 2019 ablief, keine Prozesskostenhilfeerklärung nebst zugehöriger Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Der Senat hatte die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 26. Juli 2019 auf diesen Fristablauf hingewiesen und ihr die erforderlichen Formulare übermittelt. Ihre am 7. Oktober 2019 eingereichten Dokumente sind verspätet und überdies unvollständig.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).