Berufungszulassung: Verfolgungsfrage bei drohender Einberufung zum Nationaldienst Eritreas
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung; das OVG NRW hat den Zulassungsantrag als zulässig und begründet angesehen. Streitgegenstand ist, ob drohende Einberufung zum Nationaldienst Eritreas und Sanktionen wegen Verweigerung einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG begründen. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, da die Senatsrechtsprechung ungeklärt ist und die Verwaltungsgerichte unterschiedlich entscheiden. Die Kosten des Antragsverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen; Kostenregelung folgt der Hauptsache
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer weiteren Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage in der Senatsrechtsprechung ungeklärt ist und die Verwaltungsgerichte divergierende Antworten geben.
Bei der Prüfung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG ist zu klären, ob drohende Einberufung zum Nationaldienst und damit verbundene staatliche Sanktionen als staatlich veranlasste Verfolgung anzusehen sind.
Über die Kosten des Antragsverfahrens entscheidet das Gericht entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3242/16.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von den Klägerinnen sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Frage, ob bei drohender Einberufung zum Nationalen Dienst Eritreas und/oder bei drohenden Maßnahmen wegen Entziehung von diesem Dienst ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.
Bejahend VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 7 K 2327/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 ‑ 10 K 2815/13.A ‑, Asylmagazin 2015, 77, juris, Rn. 45; verneinend VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 ‑ 12 K 5098/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, Rn. 61; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 ‑ 1a K 902/18.A ‑, juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 ‑ 9 K 325/15.A ‑, juris, Rn. 19.