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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2875/17.A·20.03.2019

Berufungszulassung: Verfolgungsfrage bei drohender Einberufung zum Nationaldienst Eritreas

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung; das OVG NRW hat den Zulassungsantrag als zulässig und begründet angesehen. Streitgegenstand ist, ob drohende Einberufung zum Nationaldienst Eritreas und Sanktionen wegen Verweigerung einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG begründen. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, da die Senatsrechtsprechung ungeklärt ist und die Verwaltungsgerichte unterschiedlich entscheiden. Die Kosten des Antragsverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen; Kostenregelung folgt der Hauptsache

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer weiteren Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage in der Senatsrechtsprechung ungeklärt ist und die Verwaltungsgerichte divergierende Antworten geben.

3

Bei der Prüfung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG ist zu klären, ob drohende Einberufung zum Nationaldienst und damit verbundene staatliche Sanktionen als staatlich veranlasste Verfolgung anzusehen sind.

4

Über die Kosten des Antragsverfahrens entscheidet das Gericht entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3242/16.A

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von den Klägerinnen sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Frage, ob bei drohender Einberufung zum Nationalen Dienst Eritreas und/oder bei drohenden Maßnahmen wegen Entziehung von diesem Dienst ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.

3

Bejahend VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 7 K 2327/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 ‑ 10 K 2815/13.A ‑, Asylmagazin 2015, 77, juris, Rn. 45; verneinend VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 ‑ 12 K 5098/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, Rn. 61; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 ‑ 1a K 902/18.A ‑, juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 ‑ 9 K 325/15.A ‑, juris, Rn. 19.