Abweisung von PKH- und Zulassungsanträgen im Asylverfahren wegen Erfolglosigkeit und Zulassungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung. Die Anträge werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Zulassungsgründe des §78 AsylG nicht substantiiert dargelegt sind. Das Gericht verweist auf jüngere BVerwG-Urteile zur Auslegung des §60 AufenthG. Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; gerichtskostenfrei.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (gerichtskostenfrei).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Bewilligung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO zu versagen.
Die Berufung im Asylverfahren ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe konkret dargelegt und die zusätzlichen Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG erfüllt sind.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die konkrete Beschreibung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage.
§60 Abs.1 Satz 2 Var.3 AufenthG ist im Falle gewährten internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend auszulegen; kann der andere Staat ausnahmsweise nicht als Schutzalternative angesehen werden, ist die Vorschrift teleologisch zu reduzieren, sodass das Refoulement-Verbot einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegensteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3003/22.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger erachtet für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage:
„Gebietet es in den Fällen, in denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt wurde, in den Fällen, in denen der Mitgliedsstaat wegen Verstößen gegen die Grundrechts-Charter nicht als Schutzalternative angesehen werden kann, trotz des eindeutigen Wortlautes des § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG, diese Vorschrift im Rahmen einer theologischen Reduktion für unanwendbar zu erklären oder spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift dafür, sie auch tatsächlich anzuwenden“?
Er legt jedoch mit der Zulassungsbegründung nicht dar, warum diese klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. In der Sache macht der Kläger mit seinem Vorbringen, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu widersprechen, lediglich ernstliche Zweifel an der der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) geltend. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet jedoch im Asylverfahren keine Anwendung. Nach der Spezialnorm des § 78 Abs. 3 AsylG, die die Zulassungsgründe abschließend aufzählt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt.
Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (mehr), weil sie durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile hinreichend geklärt worden ist. Danach steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegen, weil die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht. Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 -, Pressemitteilung Nr.09/2026 vom 19. Februar 2026, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2026/09.
Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).