Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG dargelegt wurden. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und die behauptete 'transnationale Repression' waren nicht ausreichend belegt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgewiesen, da Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren setzt voraus, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen nur insoweit einen Zulassungsgrund, als sie sinngemäß einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe erfüllen; eine rein einzelfallbezogene Grundsatzrüge ist regelmäßig nicht ausreichend.
Die 'grundsätzliche Bedeutung' im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Darlegung einer obergerichtlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und deren Klärungsbedürftigkeit.
Bei asylrechtlicher Entscheidung gilt der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO): Die Tatsacheninstanz hat die freie Beweiswürdigung und ist in der Regel befugt, die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers ohne Hinzuziehung eines Fachpsychologen zu beurteilen.
Behauptungen einer allgemeinen Gefährdungslage (etwa ‚transnationale Repression‘) müssen durch belegbare Erkenntnisquellen oder hinreichende Anhaltspunkte gestützt werden; vereinzelte Einzelfälle genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2331/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen jedoch im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Regelfall - und so auch hier - kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
„wie die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung von asylrelevantem Vortrag eines Klägers aus einem repressiven Herkunftsland (hier: Tadschikistan), der nicht vorverfolgt ausgereist ist, die Besonderheiten des sachtypischen Beweisnotstandes, die psychologische Dynamik von Anhörungssituationen sowie die Relevanz von transnationaler staatlicher Repression in der Verfolgungsprognose angemessen zu berücksichtigen hat“,
ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit sie überhaupt generalisierungsfähig ist - geklärt. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Das Gericht muss - für einen Erfolg der Klage - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig ist und seine Darlegungen glaubhaft sind. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3.
Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Auch dieses Vorbringen des Klägers zielt vielmehr letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
Soweit der Kläger des Weiteren
„Die Berücksichtigung von transnationaler Repression bei der Prognose einer sicheren Rückkehr“
als Frage grundsätzlicher Bedeutung anführt, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Ausweislich der Zulassungsbegründung ist mit „systematischer transnationaler Repression“ eine gezielte Verfolgung von Exil-Aktivisten, Journalisten und missliebigen Personen durch tadschikische Behörden im Ausland gemeint, um diese Personengruppen zur Rückkehr zu zwingen. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Gefahr ergäbe. Der (nicht belegte) Hinweis auf einen einzelnen Fall, in dem ein aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschobener Mann bei der Landung auf dem Flughafen Duschanbe festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, genügt dafür nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).