Berufungszulassung abgelehnt: Legitimation nach §5 RuStAG 1913 und Anwendung des EGBGB
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation infolge der Elternheirat verneint. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit von Art.21 EGBGB gegenüber Art.220 EGBGB und die Wirksamkeit der Legitimation nach deutschem bzw. früherem sowjetischem Recht. Der Senat lehnt die Zulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und die Rechtsfragen nicht besonders schwierig sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel und keine besondere Schwierigkeit festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; liegen solche Zweifel nicht vor, ist der Zulassungsgrund zu verneinen.
Art.220 EGBGB erhält für vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Legitimationsvorgänge die Fortgeltung des bisherigen internationalen Privatrechts; Art.21 Abs.1 EGBGB ist auf diese Fälle nicht anwendbar.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach §5 RuStAG 1913 ist an die Voraussetzungen des für die Legitimation maßgeblichen Sachrechts gebunden; eine Legitimation tritt nur ein, wenn dieses Sachrecht die Stellung als eheliches Kind begründet.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Fragen nicht anhand vorhandener Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7781/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf den S. 8 f. des Urteilsabdrucks, ein Legitimationserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG 1913 scheitere für den Kläger zu 1. auch bei Anwendung des deutschen Sachrechts, weil er danach nicht durch die Eheschließung seiner Eltern am 00.00.0000 vor dem Standesamt in A. / UdSSR (heute B. /Kasachstan) den Status eines ehelichen Kindes erlangt habe.
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen gerichtete Einwand der Kläger, nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1986 unterliege die Legitimation durch nachfolgende Ehe dem nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB 1986 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht; danach genüge bei mehrfacher Staatsangehörigkeit die Legitimation nach dem Recht eines dieser Staaten. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1986 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Art. 220 Abs. 1 EGBGB 1986 für vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Legitimationsvorgänge das bisherige Internationale Privatrecht für weiter anwendbar erklärt. Das hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt. Hiergegen haben die Kläger auch keine Zulassungsrügen erhoben. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts festgestellt, dass die genannte Eheschließung der Eltern weder nach deutschem noch nach dem früheren sowjetischen Sachrecht eine wirksame Legitimation des Klägers zu 1. bewirkt hat. Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Kläger für den vorliegenden Fall nicht durch, § 5 RuStAG 1913 habe bewusst auch im Ausland erfolgte Legitimationen miteinbezogen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache zuzulassen. Die Beantwortung der in Bezug genommenen Fragen des deutschen und des ehemaligen sowjetischen Sachrechts lassen sich ohne Schwierigkeit anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).