Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Vertretungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Kläger den Zulassungsantrag nicht durch den nach §67 Abs.4 VwGO vorgeschriebenen Vertreter gestellt hat und die einmonatige Frist des §78 Abs.4 AsylG versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt; die Kostenentscheidung folgt den maßgeblichen Vorschriften.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender gesetzlicher Vertretung und fristversäumter Antragstellung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn er nicht durch den nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Vertreter eingereicht wird.
Für den Beginn der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zustellung des Urteils an die damalige Prozessbevollmächtigte maßgeblich.
Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist persönlich eingereichte Antragstellung heilt den Versäumnisgrund nicht, sofern keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt wird.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist setzt das Vorbringen von Gründen voraus, die das Versäumnis entschuldigen; fehlende Antragstellung hierzu führt zum Unterliegen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; gerichtliche Kosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen, etwa § 83b AsylG, entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 10690/17.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat sich bei der Antragstellung nicht ‑ wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben ‑ durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet.
Der Kläger kann auch nachträglich keinen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag mehr stellen, weil er die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG versäumt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Hier lief diese Frist mit Montag, dem 29. Januar 2024 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2023 zugestellt hat. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht erst am 30. Januar 2024 per Fax übermittelt. Unerheblich ist, dass der Kläger selbst das angefochtene Urteil nach eigenen Angaben erst eine Woche vor Stellung seines Zulassungsantrags erhalten hat, da nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO allein die Zustellung an seine damalige Prozessbevollmächtigte maßgeblich ist. Über die Rechtsmittelfrist sowie das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt. Gründe für eine Gewährung von ‑ hier nicht beantragter ‑ Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).