Berufungszulassungsantrag in Asylsache wegen Mehrfachbegründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und rügte grundsätzliche Fragen zur Zustellfiktion (§10 Abs.2 AsylG) und zu einer Rechtsmittelbelehrung. Das OVG stellte fest, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl als unzulässig (Fristversäumnis) als auch in der Sache abgewiesen hat. Bei Mehrfachbegründung müsse gegen jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen werden; das erfolgte nicht. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag als unbegründet verworfen, da keine zulässige Rüge gegen alle selbständig tragenden Begründungen vorgetragen wurde
Abstrakte Rechtssätze
Richtet sich die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen, ist ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser tragenden Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund dargelegt wird.
Eine Zulassungsrüge, die nur eine von mehreren unabhängig tragenden Entscheidungsgründen angreift, genügt nicht zur Zulassung der Berufung.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung nationaler Regelungen (z. B. Zustellfiktionen) begründet die Zulassung nur, wenn sie die Entscheidung in ihrer Gesamtheit bzw. alle tragenden Gründe betrifft.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen bei asylrechtlichen Verfahren nach §83b AsylG, die Gegenstandswertbemessung richtet sich nach §30 RVG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6831/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig einmal die Rechtsfrage, ob „der Inhalt des § 10 Abs. 2 AsylG“ den Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c), 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/31/EU, ABl. L 180 S. 60) widerspricht. Mit dieser Grundsatzrüge wirft der Kläger die Frage der Vereinbarkeit der Zustellungsfiktionen in § 10 Abs. 2 AsylG mit EU-Recht auf und greift damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, seine Klage sei unzulässig, weil er die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG versäumt habe (S. 4 bis 12 des Urteilsabdrucks). Ebenfalls die Einhaltung der Klagefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung betrifft auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein, unrichtig erteilt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Von diesen beiden auf die Klagefrist bezogenen Grundsatzrügen unberührt bleibt hingegen die selbständig tragende weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil dem Kläger die geltend gemachten asylrechtlichen Ansprüche nicht zustünden (S. 12 bis 22 des Urteilsabdrucks).
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung), kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2018 ‑ 19 A 2172/18.A ‑, juris, Rn. 3, vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6.
Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage ‑ wie hier ‑ ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat.
BayVGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 ‑ 6 ZB 17.956 ‑, juris, Rn. 3, und vom 15. August 2016 ‑ 20 ZB 16.931 ‑, juris, Rn. 3 ff.; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 100, § 124a, Rn. 112 m. w. N.; entsprechend im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 ‑ 4 BN 11.97 ‑, NVwZ-RR 1998, 416, juris, Rn. 4, und vom 11. November 1991 ‑ 4 B 190.91 ‑, juris, Rn. 4, vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 ‑ 3 B 54.11 ‑, juris, Rn. 6 a. E.
Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).