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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2656/24.A·18.05.2025

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen unzureichender Darlegung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Entscheidungen nach §78 Abs.3 AsylG müssen die Zulassungsgründe nach §78 Abs.4 S.4 konkret darlegen; das wurde hier nicht erfüllt. Die bloße Behauptung einer klärungsbedürftigen Aufklärungsumfangs reicht nicht. Ein Aufklärungsmangel begründet nicht automatisch einen Gehörsverstoß.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt und nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegt wird.

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Eine Rechtssache hat im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder erheblich bedeutende Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung dient; der Zulassungsantrag muss hierzu konkrete Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit und zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung enthalten.

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Der Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bemisst sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls; verallgemeinernde Ausführungen zum Aufklärungsumfang genügen nicht, um grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

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Ein unterbliebener Sachverhaltsaufklärungsschritt begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gehört nicht generell zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO; nur wenn sich dem Gericht die weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen, kann ein Gehörsverstoß vorliegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 9213/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Zwar kann ihr die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage entnommen werden,

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„wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht“.

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Ansonsten enthält die Zulassungsbegründung jedoch keine Darlegungen zu den Anforderungen, die nach den vorstehenden Ausführungen gegeben sein müssen, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Zudem kann die aufgeworfene Frage jedenfalls nicht in einer für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren relevanten Weise beantwortet werden, weil der Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

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Soweit der Kläger sinngemäß wohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Zwar kann eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Auch hierzu enthält der Zulassungsantrag jedoch keine Darlegungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).