Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender Grundsatz- und Gehörsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes Asylentscheidungsurteil und rügte u.a. mangelnde Sachaufklärung und Verfahrensfehler; ferner trug er umfangreiche Sachverhalte zu Tadschikistan und gesundheitliche Folgen vor. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder eine konkret formulierte grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan noch ein Gehörsverstoß belegt wurde. Insbesondere stellte das Gericht heraus, dass reine Angriffe auf die Sach- und Beweiswürdigung und das Ausbleiben ausdrücklicher Beweisanträge die Zulassungsgründe nicht erfüllen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und kein Gehörsverstoß festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist darzulegen, inwiefern eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage besteht und weshalb deren Klärung über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist.
Die Wiederholung oder erneute Darstellung tatsächlicher Sachverhalte und die bloße Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Eine Gehörsrüge rechtfertigt die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur, wenn ein tatsächlicher Verfahrensmangel vorliegt; bloße Rügen unzureichender Sachaufklärung sind nicht ausreichend, sofern der Beteiligte keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat und dem Gericht keine von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen erkennbar waren.
Gerichte sind nicht verpflichtet, ohne ausdrücklichen Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten von Amts wegen Beweiserhebungen vorzunehmen; ein unterbliebener Beweisantrag ist nur dann unerheblich, wenn sich weitere Ermittlungen dem Gericht von selbst aufdrängen.
Die Zulassungsanforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG erfordern eine konkrete und substantielle Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der vorgebrachten Rechts- oder Tatsachenfrage.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 3482/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch enthält sie eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger macht vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung Ausführungen zu behaupteten Geschehnissen und Verhältnissen in Tadschikistan, wie insbesondere Repressionen gegen (Exil-)Oppositionelle und echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islams; willkürliche Verhaftungen, Folterungen und Verurteilungen von Verdächtigen und Angeklagten; katastrophale und menschenrechtswidrige Haftbedingungen; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und fehlende rechtsstaatliche Grundsätze; willkürliche Tötungen und „Verschwindenlassen“ von Personen, und greift mit seiner hieran anknüpfenden Bewertung, dass ihm bei Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den tadschikischen Staat drohe, letztlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall kann jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.
Soweit er im Schriftsatz vom 24. September 2025 ergänzende Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und möglichen Folgen einer Abschiebung nach Tadschikistan gemacht hat, fehlt es zudem an einer Darlegung der über den Einzelfall des Klägers hinausgehenden Bedeutung.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Mit seinem Vorbringen, das Gericht habe sich seine Meinung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts gebildet, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das vom Kläger nicht bestrittene Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N.
Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Auch die sinngemäße Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keine ausreichende Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen der entscheidungserheblichen Tatsachen verschafft (§ 108 VwGO) und daher die ihm drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr nicht zutreffend eingeschätzt, führt auf keinen relevanten Verfahrensfehler. Denn mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).