Berufungszulassung: Kosten der Urnenbeisetzung nach Feuerbestattung (§55 Abs.2 VwVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob zu einer Feuerbestattung neben den Einäscherungskosten auch die Kosten der anschließenden Urnenbeisetzung im Sinne des §55 Abs.2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Gerichte in NRW befanden unterschiedlich darüber, weshalb Klärungsbedarf besteht. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten folgt der Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Kostenentscheidung dem Ausgang der Hauptsache vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei einer Feuerbestattung ist zu prüfen, ob §55 Abs.2 VwVG NRW die Kosten der Einäscherung allein oder auch die der anschließenden Urnenbeisetzung als zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ansieht.
Widersprüchliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte begründet regelmäßig die Annahme grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit.
Die Entscheidung über die Kosten eines Antragsverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Der Senat kann gemäß §§87a Abs.2,3, 125 Abs.1 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, wenn die Beteiligten zustimmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3243/10
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob bei einer Feuerbestattung nur die Kosten der Einäscherung oder auch diejenigen der anschließenden Urnenbeisetzung im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind. Für die Kosten der Urnenbeisetzung war diese Frage bis vor kurzem zwischen den Verwaltungsgerichten in NRW umstritten.
Verneinend außer dem VG Arnsberg im angefochtenen Urteil VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 ‑ 23 K 2976/09 ‑, juris, Rdn. 33; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 ‑ 6 K 1554/07 ‑, juris, Rdn. 25; nunmehr auch VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 K 1361/11 ‑, juris, Rdn. 36 ff.; bejahend noch VG Köln, Urteil vom 20. März 2009 ‑ 27 K 2642/08 ‑, juris, Rdn. 41; für Niedersachsen vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 ‑ 8 PA 118/06 ‑, NdsVBl. 2007, 106, juris, Rdn. 9.
Der Senat hatte bislang keine Gelegenheit, diese Frage zu entscheiden.
Die Beklagte wirft sie in ihrer Antragsbegründung sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, indem sie auf die „Konsequenzen für die Durchführung einer Bestattung durch die jeweils zuständige Ordnungsbehörde“ hinweist. Diese Konsequenzen waren für sie ersichtlich Anlass der Rechtsmitteleinlegung, obwohl „vordergründig nur ein Differenzbetrag von 119,19 Euro streitig [ist], dessen absolute Höhe so geringfügig erscheinen mag, dass es den Streit nicht wert ist“.