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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2618/10·29.09.2013

APO-GOSt NRW: Religionsersatzpflicht nicht durch gleiches Gesellschaftswissenschaftsfach erfüllbar

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Abiturient begehrte die Neuberechnung seiner Gesamtqualifikation mit Anrechnung zweier Biologie- statt zweier Geschichtskurse, nachdem er vom Religionsunterricht befreit war. Streitpunkt war, ob die religionsbezogene Belegungsverpflichtung (§§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW) durch ein Fach erfüllt werden kann, das zugleich die Belegpflichten im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld abdeckt. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Einbringung der Geschichtskurse sei aufgrund einer eigenständigen religionsbezogenen Belegungs- und Fortführungspflicht rechtmäßig und hinreichend bestimmt geregelt.

Ausgang: Berufung des Landes erfolgreich; Klage auf Neufeststellung der Abiturergebnisse (Biologie statt Geschichte) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Belegungs- und Fortführungspflicht für Religionslehre bzw. ein Ersatzfach nach §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW besteht eigenständig neben den Belegungsverpflichtungen des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW.

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Ein von der Teilnahme am Religionsunterricht befreiter Schüler kann die religionsbezogene Belegungsverpflichtung nicht durch Belegung desselben gesellschaftswissenschaftlichen Faches erfüllen, mit dem er bereits die Belegungsverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erfüllt.

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Die Verweisung in § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW auf „das Fach gemäß § 8 Abs. 3“ ist hinreichend bestimmt, auch wenn § 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW alternative Fallgestaltungen (Philosophie oder anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach) regelt, die sich im Einzelfall gegenseitig ausschließen.

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§ 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW dient dazu, eine gleichheitswidrige Reduzierung der Belegungsverpflichtungen zu verhindern, wenn Philosophie zugleich als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach belegt wird und der Schüler nicht am Religionsunterricht teilnimmt.

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Die Wendung „in der Regel“ in § 11 Abs. 3 Nr. 4 APO-GOSt NRW (a.F.) eröffnet keine Ausnahme von der zusätzlichen Belegungsverpflichtung, sondern betrifft lediglich den vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Erfüllung.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW§ 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW§ 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt NRW§ 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW§ 130a Satz 1 VwGO§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2987/09

Leitsatz

In der gymnasialen Oberstufe kann ein vom Fach Religionslehre befreiter Schüler seine Belegungsverpflichtung für dieses Fach aus den §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW nicht durch Belegung desjenigen Faches aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erfüllen, mit welchem er schon seine Belegungsverpflichtungen für dieses Aufgabenfeld nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW erfüllt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger bestand im Frühjahr 2009 am I.         -Gymnasium in C.         sein Abitur. Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 26. Juni 2009 stellte der Zentrale Abiturausschuss eine Gesamtqualifikation von 642 Punkten fest und errechnete daraus die Durchschnittsnote 1,8. Er rechnete unter anderem 4 Grundkurse Geschichte an, die der Kläger mit 11, 10, 10 und 9 Punkten abgeschlossen hatte. Hingegen nahm er 4 Grundkurse Biologie von der Anrechnung aus, die der Kläger mit 13, 13, 14 und 13 Punkten abgeschlossen hatte. Der Kläger war während der Qualifikationsphase auf Grund eigener Erklärung von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit und hatte das Fach Philosophie als drittes Abiturfach festgelegt. Sowohl Geschichte als auch Philosophie hatte er bereits in der Jahrgangsstufe 11 belegt. In der Jahrgangsstufe 13 hatte er 2 Grundkurse im Fach Sozialwissenschaften belegt.

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Bereits am 16. Juni 2009 hatte die Mutter des Klägers nachgefragt, ob eine Anrechnung von 2 Grundkursen Biologie anstelle von 2 Grundkursen Geschichte möglich sei. Die von der Schule eingeschaltete Bezirksregierung teilte darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2009 mit, die Anrechnung von 2 Grundkursen Geschichte ergebe sich aus der Belegungspflicht als Ersatz für das Fach Religion, 2 weitere Grundkurse Geschichte seien als zusätzliche Grundkurse im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld in die Gesamtqualifikation einzubringen.

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Mit seinem am 21. Juli 2009 gegen das Abiturzeugnis erhobenen Widerspruch verfolgte der Kläger unter anderem sein Begehren weiter, in der Jahrgangsstufe 13 die beiden Grundkurse Biologie anstelle der beiden Grundkurse Geschichte anzurechnen. Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung halte den üblichen Auslegungsregeln nicht stand. Aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften ergebe sich eindeutig, dass er seinen Belegpflichten im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld mit der Belegung des Faches Philosophie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 und der Belegung des Faches Geschichte in den Jahrgangsstufen 11 und 12 nachgekommen sei. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift in der Prüfungsordnung handele es sich bei der zusätzlichen Belegungsverpflichtung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld um einen Regeltatbestand. In seinem Fall greife jedoch der Ausnahmetatbestand ein, wonach er die Belegungsverpflichtung ausnahmsweise dadurch erfüllt habe, dass er das Fach Geschichte aus der Jahrgangsstufe 11 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt habe. Aus den Regeln über die Belegungsverpflichtung in Bezug auf das Fach Religion folge nichts Anderes. Aus deren Wortlaut und Systematik ergebe sich nicht, dass sie eine zusätzliche Belegungsverpflichtung begründen sollten. Auch das Schulgesetz selbst verpflichte keinen Schüler, neben dem Fach Philosophie als Ersatzfach für Religion noch ein anderes, weiteres Ersatzfach zu belegen. In der zusätzlichen Belegungsverpflichtung für Geschichte liege eine Benachteiligung von Schülern, die das Fach Philosophie als Ersatzfach für Religion gewählt hätten, gegenüber Schülern, welche das Fach Religion fortführten.

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Die Bezirksregierung E.       wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2009 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, Schüler, die Geschichte oder Sozialwissenschaften als „zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach“ belegt hätten, erfüllten damit in der Jahrgangsstufe 12 nur die Belegungsverpflichtung für Religionslehre. Der Kurs in Geschichte oder Sozialwissenschaften müsse dann in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden, um die zusätzliche Belegungsverpflichtung in Geschichte oder Sozialwissenschaften zu erfüllen, die sich als Ersatz für die Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht ergebe.

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Der Kläger hat am 18. November 2009 Klage gegen das Gymnasium erhoben und seine Rechtsauffassung wiederholt.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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das beklagte Gymnasium unter Aufhebung des Beschlusses des Zentralen Abiturausschusses vom 26. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.       vom 26. Oktober 2009 zu verpflichten, seine Prüfungsergebnisse unter Anrechnung der beiden Grundkurse Biologie in der Jahrgangsstufe 13 festzustellen.

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Das Gymnasium hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Für die Berücksichtigung der Punktzahlen aus den Geschichtskursen in der Jahrgangsstufe 13 fehle die erforderliche hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften für die hier zu beurteilende Fächerwahl wiesen eine Regelungslücke auf, die nicht zu Lasten des Klägers geschlossen werden dürfe. Er habe die ihm obliegenden Belegungsverpflichtungen ohne die beiden streitigen Grundkurse Geschichte erfüllt. Eine Anrechnungsverpflichtung folge insbesondere nicht aus der Belegungspflicht als Ersatzfach für Religion. Gesetzlich sei als Ersatz für Religion nur das Fach Philosophie vorgesehen. Nur dieses Fach könne wegen der vergleichbaren Werte- und Wissensvermittlung an die Stelle der Religionslehre treten. Auch aus systematischen Gründen sei es nicht überzeugend, das weitere gesellschaftswissenschaftliche Ersatzfach anzurechnen.

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Gegen das Urteil hat das Gymnasium die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, welche der Senat seit dem Übergang zum Rechtsträgerprinzip in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2011 gegen das beklagte Land führt.

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Das beklagte Land macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke bestehe nicht. Das Fach Philosophie habe zwar die Funktion als Ersatzfach für den Religionsunterricht, sei aber, anders als Religion, ein reguläres Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Religionslehre müsse grundsätzlich gesondert belegt werden. Die Position des Klägers bewirke eine deutliche Ungleichbehandlung innerhalb der Fächer des zweiten Aufgabenfeldes, die mit der Möglichkeit der Einbringung etwa eines naturwissenschaftlichen Faches als Ersatzfach für Religionslehre entstehe. Schüler, die beispielsweise Erziehungswissenschaften oder Geographie als durchgängige Gesellschaftswissenschaft wählten, müssten neben jeweils zwei Kursen in Geschichte und Sozialwissenschaften auch zwei Kurse Religionslehre oder ersatzweise Philosophie belegen. Es sei problematisch, wenn bei Befreiung vom Religionsunterricht durch die Belegung des mit anderen Fächern des zweiten Aufgabenfeldes vergleichbaren Faches Philosophie als reguläres Pflichtfach zwei Kurse weniger zu belegen seien und damit das Fach Philosophie eine Doppelfunktion erfülle.

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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere mit dem erneuten Hinweis auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des I.         -Gymnasiums Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Der Senat hat das Beklagtenrubrum nach Maßgabe der aktuellen Fassung des Vertretungserlasses NRW umgestellt (MBl. NRW. 2012 S. 59). Das Land wird in inneren Schulangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 SchulG NRW nicht mehr durch das Ministerium vertreten, sondern im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise durch die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde. Diese hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 sinngemäß die gerichtliche Vertretung des I.         -Gymnasiums übernommen (Nr. 3.2 Satz 3 des Vertretungserlasses NRW), welches anderenfalls selbst vertretungsberechtigt für das Land wäre (Nr. 3.1 des Vertretungserlasses NRW).

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses des I.         -Gymnasiums vom 26. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E.       vom 26. Oktober 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Feststellung seiner Prüfungsergebnisse unter Anrechnung der beiden Grundkurse Biologie in der Jahrgangsstufe 13 anstelle der beiden Grundkurse Geschichte.

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Als Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs kommt hier ausschließlich § 39 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt NRW) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in Betracht. Auf die Abiturprüfung des Klägers sind die für seinen Fall relevanten Vorschriften der APO-GOSt NRW in der Fassung des Art. 4 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW (APO-GOSt NRW 2008) vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674) anzuwenden, die am 15. November 2008 in Kraft getreten ist (Art. 7 dieser Änderungsverordnung). Keine Anwendung auf den Kläger finden hingegen die am 28. März 2009 und am 1. August 2010 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178) und die seitdem vorgenommenen weiteren Änderungen. Nach Art. 2 Nr. 2 dieser Änderungsverordnung beenden Schüler, die vor dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften. Die seit dem 15. November 2008 vorgenommenen Änderungen der APO-GOSt NRW berühren die Vorschriften über die Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation in den §§ 28, 29 APO-GOSt NRW 2008, nicht aber diejenigen über die Belegungsverpflichtung im Fach Religionslehre und dessen Ersatzfächern in den §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW.

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Nach § 39 Abs. 1 APO-GOSt NRW stellt der Zentrale Abiturausschuss nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Prüfungsergebnisse fest. Dazu gehört insbesondere die Feststellung der Gesamtqualifikation nach § 29 APO-GOSt NRW. Als Gesamtqualifikation waren im Grundkursbereich höchstens 330 Punkte einfacher Wertung erreichbar (§ 29 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt NRW 2008). Für den Grundkursbereich wurden die Leistungen in 22 Grundkursen gemäß § 28 angerechnet (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 APO-GOSt NRW 2008). Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt NRW 2008 wurden alle Kurse in die Gesamtqualifikation einbezogen, die unter anderem gemäß § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW belegt werden mussten, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen waren.

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Im Fall des Klägers musste der Zentrale Abiturausschuss die beiden hier streitigen Grundkurse Geschichte, welche der Kläger in der Jahrgangsstufe 13 mit 10 und 9 Punkten abgeschlossen hatte, in die Gesamtqualifikation einbeziehen. Eindeutige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW. Nach dieser Vorschrift wird Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt. Die Bestimmung regelt die Belegungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Fach Religionslehre in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase). Das ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und der Überschrift zu § 11 APO-GOSt NRW. Mit der Bezugnahme auf „das Fach gemäß § 8 Abs. 3“ knüpft die Vorschrift die Fortführungspflicht an die Belegungsverpflichtungen in der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase), die in § 8 APO-GOSt NRW geregelt sind. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt NRW belegen Schüler, die gemäß § 31 Abs. 6 SchulG NRW von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, das Fach Philosophie. Haben Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl (§ 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW).

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Die §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW normieren jeweils eine eigenständige Belegungsverpflichtung für das Fach Religionslehre oder das gegebenenfalls an seine Stelle tretende Ersatzfach. Sie tritt als weitere Belegungsverpflichtung insbesondere neben die Belegungsverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW. Namentlich kann der Schüler seine Belegungsverpflichtung für das Fach Religionslehre aus den §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW nicht durch Belegung desjenigen Faches aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erfüllen, mit welchem er schon seine Belegungsverpflichtungen für dieses Aufgabenfeld nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW erfüllt. Diese Eigenständigkeit ergibt sich aus der besonderen landesverfassungsrechtlichen Stellung des Religionsunterrichts (Art. 14 LV NRW), welche das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat (S. 10 des Urteilsabdrucks), sowie aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Danach werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern „sowie“ in den Fächern Religionslehre und Sport gewährleistet. Folgerichtig bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt NRW, dass Religionslehre und Sport keinem der drei Aufgabenfelder des § 7 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt NRW zugeordnet sind.

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Die Eigenständigkeit der Belegungsverpflichtung für die Einführungsphase aus § 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW für das Fach Religionslehre oder das gegebenenfalls an seine Stelle tretende Ersatzfach bleibt auch dann erhalten, wenn der Schüler nach Art. 14 Abs. 4 LV NRW und § 31 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW aufgrund eigener schriftlicher Willenserklärung von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit ist und Philosophie bereits im Rahmen seiner Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt hat. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW. Die Vorschrift erstreckt die genannte Belegungsverpflichtung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf „ein weiteres zweites Fach“. Vielmehr stellt sie lediglich klar, dass die aus der grundsätzlichen Teilnahmepflicht am Religionsunterricht herrührende Belegungsverpflichtung eines Schülers der Jahrgangsstufe 11 aus Satz 1 auch dann bestehen bleibt und sich auf ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach richtet, wenn er mit dem Fach Philosophie seine gesellschaftswissenschaftliche Belegungsverpflichtung aus § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt NRW erfüllt. Das andere gesellschaftswissenschaftliche Fach tritt dann, was die Erfüllung der religionsbezogenen Belegungsverpflichtung betrifft, als (Zweit‑)Ersatzfach an die Stelle des (Erst‑)Ersatzfaches Philosophie, nicht aber neben dieses Ersatzfach.

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An diese eigenständige und gestufte Belegungsverpflichtung für das Fach Religionslehre oder ein Ersatzfach in der Einführungsphase knüpft § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW auch für die Qualifikationsphase an. Insbesondere verweist die Vorschrift ihrem Wortlaut „das Fach gemäß § 8 Abs. 3“ zufolge auf beide Sätze des § 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW und übernimmt damit auch für die Qualifikationsphase sowohl die dortige Regelung über das (Erst‑)Ersatzfach Philosophie als auch diejenige über das andere (Zweit‑)Ersatzfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Für eine teleologische Reduktion des § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW dahin, die Vorschrift verweise nur auf den in § 8 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt NRW geregelten Fall des (Erst‑)Ersatzfaches Philosophie, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil besteht der Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW gerade darin zu verhindern, dass sich ein Schüler durch Abmeldung vom Religionsunterricht und Einbringung des Faches Philosophie als gesellschaftswissenschaftliches Fach einen gleichheitswidrigen Vorteil gegenüber anderen Schülern verschafft. Er könnte seine Belegungsverpflichtungen um jeweils zwei Grundkurse reduzieren, wenn er mit 2 Grundkursen Philosophie sowohl seine gesellschaftswissenschaftliche Belegungsverpflichtung nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Nr. 1 APO-GOSt NRW als auch seine religionsbezogene Belegungsverpflichtung nach den §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW erfüllen könnte. In der Einführungsphase reduzierte er dadurch seine Belegungspflicht für durchgehend neun Grundkurse in beiden Schulhalbjahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt NRW auf acht Grundkurse. In der Qualifikationsphase müsste er abweichend von § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 APO-GOSt NRW 2008 nicht 22 Grundkurse, sondern nur 20 Grundkurse belegen. Die Verhinderung eines solchen gleichheitswidrigen Vorteils ist für die Qualifikationsphase in gleichem Maße geboten wie für die Einführungsphase. In dieser Zweckbestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW folgt der Senat im Ansatz der Begründung im angefochtenen Urteil (S. 10 des Urteilsabdrucks).

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Hingegen besteht der Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugleich auch darin, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-GOSt NRW zu stärken. Eine solche Stärkung ist nicht Zweck, sondern allenfalls mittelbar in Kauf genommene Folge der Verhinderung der oben beschriebenen Ungleichbehandlung bei der Wahl des Faches Philosophie als gesellschaftswissenschaftliches Fach bei gleichzeitiger Nichtteilnahme am Religionsunterricht, um die es dem Verordnungsgeber in erster Linie ging.

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Zugleich hat der Verordnungsgeber damit auch in Kauf genommen, dass Ersatzfach für Religion in dieser Ausnahmekonstellation auch ein Fach sein kann, welches eine den Fächern Religionslehre und Philosophie vergleichbare Werte- und Wissensvermittlung von Grundfragen des menschlichen Daseins nicht selbst zu bieten vermag. In einer Situation, in der diese Werte- und Wissensvermittlung durch das Fach Philosophie im Rahmen der anderweitigen Belegungsverpflichtung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gesichert ist, schien ihm diese Ausnahme akzeptabel.

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Auf der Grundlage dieser Zweckbestimmung greift auch das vom Verwaltungsgericht angeführte systematische Argument nicht durch, die in § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW für die Einführungsphase getroffene Regelung gehöre dem Sachzusammenhang nach für die Qualifikationsphase eher zu den Belegungsverpflichtungen für das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld in § 11 Abs. 3 Nr. 1 APO-GOSt NRW als zu derjenigen in § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW. Die systematische Stellung sowohl dieser einzelnen Absätze des § 11 APO-GOSt NRW zueinander als auch dieser Bestimmung insgesamt zu dem für die Einführungsphase geltenden § 8 APO-GOSt NRW stützt aus den bereits erwähnten Gründen vielmehr die hier vertretene Auslegung. In systematischer Hinsicht bestätigt wird diese Auslegung ferner durch § 12 Abs. 5 APO-GOSt NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann Religionslehre als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Abs. 1 vertreten. Nach Satz 2 bleiben die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) hiervon unberührt. Mit § 12 Abs. 5 Satz 2 APO-GOSt NRW führt der Verordnungsgeber die oben erwähnte Eigenständigkeit des Faches Religionslehre gegenüber den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes auch für die Abiturprüfung fort.

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Unbegründet sind danach die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Bestimmtheit des § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW. Die Prämisse des Verwaltungsgerichts trifft nicht zu, die Vorschrift verweise mit der im Singular formulierten Bezugnahme auf „das Fach gemäß § 8 Abs. 3“ auf nur eines von zwei dort geregelten Fächern und sei deshalb unklar. Vielmehr ist die Verweisung eindeutig. Sie bezieht sich im Falle des Satzes 1 auf das Fach Philosophie und im Falle des Satzes 2 auf das andere gesellschaftswissenschaftliche Fach, welches der Schüler gewählt hat, hier also auf das Fach Geschichte. Beide Fälle des § 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW schließen sich gegenseitig aus. Welcher von ihnen im konkreten Einzelfall vorliegt, richtet sich nach dem Wahlverhalten des Schülers. Eine Verweisungsnorm ist nicht allein deshalb unbestimmt, weil die in Bezug genommene Norm alternativ mehrere Fälle regelt, von denen im Einzelfall immer nur einer vorliegen kann. Auch die Formulierung einer solchen Verweisung im Singular durch den Verordnungsgeber ist in einer solchen Situation nur konsequent. Die von § 8 Abs. 3 APO-GOSt NRW erfassten Fächer sind auch nicht hinsichtlich der Aufgabenfelder „von ihrer Zuordnung her völlig unterschiedlich“, sondern beide per definitionem dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-GOSt NRW 2008 zugeordnet. Auf den Unterschied in der Zuordnung zu Aufgabenfeldern im Vergleich zum Fach Religion, welches keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet ist, kommt es nicht an. Denn dieser Unterschied besteht bei allen Ersatzfächern gleichermaßen.

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Mit diesem Regelungsinhalt sind die §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW auch wirksam. Die Vorschriften sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 32 SchulG NRW, vereinbar. Nach § 32 Satz 1 SchulG NRW nehmen Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen (Satz 2). Einschlägiger Prüfungsmaßstab für die §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW ist ausschließlich § 32 Satz 2 SchulG NRW, der die religionsbezogene Belegungsverpflichtung speziell für die gymnasiale Oberstufe regelt und damit die für alle sonstigen Schulstufen im Sinne des § 10 SchulG NRW geltende allgemeine religionsbezogene Belegungsverpflichtung in § 32 Satz 1 SchulG NRW verdrängt. Die §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW sind mit § 32 Satz 2 SchulG NRW vereinbar. Diese Gesetzesbestimmung begründet nach einer Befreiung vom Religionsunterricht eine ersatzweise Belegungsverpflichtung im Fach Philosophie, ohne jedoch dem Verordnungsgeber vorzugeben, wie er diese Belegungsverpflichtung in das System der Pflichtbedingungen in der gymnasialen Oberstufe einordnet. Die gesetzliche Belegungsverpflichtung aus § 32 Satz 2 Schul  NRW für das Fach Philosophie ist in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW stets erfüllt, weil diese Verordnungsbestimmung voraussetzt, dass der Schüler die Befreiung vom Religionsunterricht bereits durch seine Wahl des Faches Philosophie als „Nähefach“ zu Religion kompensiert hat.

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Mit seiner Entscheidung, den Ausgleich nur durch ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und nicht etwa auch des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes zuzulassen, hat der Verordnungsgeber auch seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Schließlich genügen die §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW auch dem Vorbehalt des Gesetzes. Ausdrücklich ermächtigt § 52 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 12 SchulG NRW das Ministerium zum Erlass von Regelungen über die Unterrichtsfächer, die Pflichtbedingungen und die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie die Befreiung und Ersetzung von Prüfungsleistungen.

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Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW. Er nahm nicht am Religionsunterricht teil und hatte Philosophie bereits im Rahmen seiner Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 APO-GOSt NRW belegt (und zugleich nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW als drittes Abiturfach festgelegt). Im Sinne des § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW waren die beiden Grundkurse Geschichte in der Jahrgangsstufe 13 das „Fach gemäß § 8 Abs. 3“, welches der Kläger in der Qualifikationsphase mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt hat. Der Kläger hat seine Fortführungsverpflichtung aus § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW auch nicht bereits durch andere Grundkurse erfüllt. Dies gilt für die vier Grundkurse Philosophie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (A.), aber auch für die zwei Grundkurse Geschichte in der Jahrgangsstufe 12 (B.).

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A. Mit seinen vier Grundkursen Philosophie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 konnte der Kläger seine Belegungsverpflichtung aus § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW nicht erfüllen. Einer solchen Annahme steht § 8 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt NRW entgegen, der ausdrücklich die Belegung eines zusätzlichen gesellschaftswissenschaftlichen Faches vorschreibt, wenn Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt haben. Letzteres war bei dem Kläger der Fall. Denn er hat mit dem Fach Philosophie seine gesellschaftswissenschaftliche Belegungsverpflichtung aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 APO-GOSt NRW erfüllt. Eine Anrechnung dieser Belegungspflichterfüllung zugleich auch auf die religionsbezogene Belegungsverpflichtung findet nach den §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW nicht statt.

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B. Ebenso wenig hat der Kläger seine Fortführungsverpflichtung aus § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW durch die beiden Grundkurse Geschichte in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt. Mit diesen beiden Grundkursen hat der Kläger vielmehr einen Teil seiner zusätzlichen Belegungsverpflichtung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 APO-GOSt NRW 2008 erfüllt. Nach der hier anwendbaren Fassung dieser Vorschrift belegten Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich je zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften. Diese zusätzliche Belegungsverpflichtung traf den Kläger, weil er mit Philosophie ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt hatte als die in Nr. 3 geregelten Fächer Sozialwissenschaften und/oder Geschichte. Sie erstreckte sich, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig ergibt, auf „zusätzlich je zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften“.

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Von dieser zusätzlichen Belegungsverpflichtung nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 APO-GOSt NRW 2008 war der Kläger auch nicht ausnahmsweise entbunden. Die Wendung „in der Regel“ in § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 APO-GOSt NRW 2008 bezog sich nur auf den Zeitpunkt der Erfüllung der zusätzlichen Belegungsverpflichtung nach diesen Vorschriften, ermöglichte jedoch keine Ausnahme von der zusätzlichen Belegungsverpflichtung als solcher. Das ergab sich bereits aus dem Wortlaut der beiden genannten Vorschriften, der die genannte Wendung den Worten „in der Jahrgangsstufe 13“ unmittelbar voranstellte.

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Erfüllt hat der Kläger diese zusätzliche zweifache Belegungsverpflichtung zum Einen durch die beiden Grundkurse Geschichte in der Jahrgangsstufe 12 und zum Anderen durch die beiden Grundkurse Sozialwissenschaften in der Jahrgangsstufe 13. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 APO-GOSt NRW 2008 erfüllen Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Jahrgangsstufe 11 mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortführen, damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach. Hier hat der Kläger das Fach Geschichte aus der Jahrgangsstufe 11 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt und dadurch seine zusätzliche Belegungsverpflichtung für Geschichte („für dieses Fach“) erfüllt.

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Die beiden ebenfalls mit höheren Punktzahlen abgeschlossenen Grundkurse Sozialwissenschaften neu (12 und 13 Punkte) kamen trotz ihrer Zuordnung zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nicht als „Fach gemäß § 8 Abs. 3“ in Betracht, weil der Kläger sie in der Jahrgangstufe 13/I erstmalig belegt, also nicht im Sinne des § 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW 2008 „in der Qualifikationsphase ... fortgeführt“ hat.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

47

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.