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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2605/14·23.10.2016

Zulassung der Berufung gegen Nichtbewertung schulischer Leistung wegen Fehlzeiten abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Versagung des mittleren Schulabschlusses bestätigte. Streitpunkt war insbesondere die Bewertung „nicht beurteilbar“ im Wahlpflichtfach Informatik wegen nahezu vollständiger Fehlzeiten im zweiten Halbjahr. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, da die maßgeblichen Versetzungsanforderungen nach der APO-S I 2005 nicht erfüllt seien und kein beachtlicher Beurteilungsfehler aufgezeigt werde. Ein Anspruch auf Nachholung bzw. Ersetzung von Leistungsnachweisen bestehe nach § 6 Abs. 5 APO-S I 2005 nicht, weil dies im Ermessen der Fachlehrkraft stehe.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Rechtmäßigkeit schulischer Prüfungs- und Abschlussentscheidungen sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Prüfungsvorschriften maßgeblich.

2

Versetzungs- und Abschlussvoraussetzungen, die nach Fächergruppen differenzieren, sind nur erfüllt, wenn die jeweils vorgesehenen Ausgleichs- und Nichtberücksichtigungsregelungen innerhalb der betroffenen Fächergruppe eingehalten werden.

3

Der pädagogische Beurteilungsspielraum bei der Leistungsbewertung umfasst auch die Entscheidung, ob aufgrund erheblicher Fehlzeiten eine hinreichende Bewertungsgrundlage für das maßgebliche Schulhalbjahr vorhanden ist.

4

Aus den einschlägigen schulrechtlichen Bewertungsvorschriften folgt kein Grundsatz, krankheitsbedingte Leistungsdefizite seien unbeachtlich oder fehlende Leistungen seien fiktiv als erbracht zu behandeln.

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Die Nachholung oder Ersetzung nicht erbrachter Leistungsnachweise steht nach den schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Entscheidungsermessen der Fachlehrkraft und begründet ohne Ermessensfehler keinen Anspruch des Schülers auf eine Ersatzprüfung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-S I 2005 in Verbindung mit § 25 APO-S I 2005§ 48 Abs. 1, 4 APO-S I 2012§ 25 Abs. 1 APO-S I 2005§ 26 APO-S I 2005

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 764/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

2

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von (auch) schulischen Prüfungsentscheidungen sind die zur Zeit ihres Erlasses geltenden Prüfungsvorschriften.

4

BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1973 ‑ VII B 92.72 ‑, juris, Rdn. 5.

5

Rechtsgrundlage für die Vergabe des mittleren Schulabschlusses zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 ist danach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 546, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2011, GV. NRW. S. 365 ‑ im Folgenden: APO-S I 2005 ‑ in Verbindung mit § 25 APO-S I 2005. Diese Bestimmungen beanspruchten gemäß § 48 Abs. 1, 4 der APO-S I vom 2. November 2012, GV. NRW. S. 488, bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 Geltung. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-S I 2005 erwirbt ein Schüler der Realschule nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind. Nach den besonderen Versetzungsbestimmungen für die Realschule in § 25 Abs. 1 APO-S I 2005 wird ein Schüler auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird (lit. a) oder in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind (lit. b) oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind (lit. c) oder zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird (lit. d).

6

§ 25 Abs. 1 APO-S I 2005 für die Realschule ist ähnlich wie § 26 APO-S I 2005 für das Gymnasium eine positiv formulierte Versetzungsbestimmung, die zwischen zwei Fächergruppen differenziert ("Hauptfächer" und "Nebenfächer") und nach der die Ausgleichs- und Nichtberücksichtigungsvarianten für beide Fächergruppen kumulativ erfüllt sein müssen.

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OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2016 ‑ 19 B 901/16 ‑, juris, Rdn. 5.

8

Am Maßstab dieser Auslegung des § 25 Abs. 1 APO-S I 2005 verfehlt der Kläger schon die Versetzungsanforderungen für die Fächergruppe der Hauptfächer nach lit. a) und b). Seine Leistungen in seinem Wahlpflichtfach Informatik hat die Versetzungskonferenz als "nicht beurteilbar" bewertet. Ist diese Bewertung der Note "ungenügend" gleichzusetzen, scheidet ein Ausgleich nach § 25 Abs. 1 lit. a) und b) APO-S I 2005 durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe aus, weil die Vorschrift einen Ausgleich nur für eine mangelhafte Leistung vorsieht. Selbst dann, wenn die genannte Bewertung der Note "mangelhaft" gleichzusetzen wäre, scheitert dieser Ausgleich daran, dass der Kläger in keinem anderen Fach dieser Fächergruppe eine mindestens befriedigende Leistung erreicht hat. Die Versetzungskonferenz hat seine Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mit "ausreichend" bewertet; diese Benotungen greift der Zulassungsantrag nicht an. Hieraus folgt zwangsläufig, dass auch die Versetzungsanforderungen nach § 25 Abs. 1 lit. b) APO-S I 2005 nicht erfüllt sind, da diese Vorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 lit. a) APO-S I 2005 nur ein zusätzliches Erfordernis enthält. In welchem (sinnvollen) Verhältnis § 25 Abs. 1 lit. a) und lit. b) APO-S I 2005 zu einander stehen, kann offenbleiben.

9

Zweifel an alldem ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Der Beurteilungsspielraum, der Lehrkräften bei der Bewertung schulischer Leistungen zusteht, umfasst, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auch die Frage, ob angesichts der Fehlzeiten eines Schülers eine hinreichende Grundlage für die Bewertung im der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 2 APO-S I 2005 vorhanden ist.

10

Auch VG Aachen, Urteil vom 1. März 2010 ‑ 9 K 2143/08 ‑, juris, Rdn. 21 ff.

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Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Fachlehrerin im Fach Informatik, die sich zu einer Bewertung nicht in der Lage gesehen hat und auf deren Bewertung es nach dem Vorstehenden für das Entscheidungsergebnis allein ankommt, ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Die Annahme der Fachlehrerin Frau G.    , die Leistungen des Klägers im Fach Informatik im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2012/2013 seien mangels hinreichender Bewertungsgrundlage nicht beurteilbar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Zunächst geht das Zulassungsvorbringen unter II. 2. fehl, das Nichterbringen von Leistungen könne nicht allein dafür herhalten, dass eine Bewertungsgrundlage fehle, weil es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er krankheitsbedingt gefehlt habe. Gemäß §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 2 APO-S I 2005 sind Grundlage der Bewertung die im Unterricht gezeigten Leistungen. Gemäß § 6 Abs. 5 APO-S I 2005 können nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachgeholt oder durch eine Prüfung ersetzt werden, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. Einen rechtlichen Ansatz dafür, krankheitsbedingte Leistungsdefizite als unbeachtlich und/oder die Leistungen fiktiv als erbracht anzusehen, nennt der Zulassungsantrag nicht; er ist auch nicht ersichtlich.

13

Auch OVG NRW , Beschluss vom 4. November 2002 ‑ 19 B 2036/02 ‑, juris, Rdn. 8.

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Nicht tragfähig ist auch das Zulassungsvorbringen, die Leistungen des Klägers im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2012/2013 hätten wie in anderen Fächern im Fach Informatik mit der Note "befriedigend" bewertet werden müssen, die der Kläger in jenem Fach im Halbjahreszeugnis erhalten habe. Im Fach Informatik war der Kläger im gesamten zweiten Halbjahr 2012/2013 nur einmal für 20 Minuten im Unterricht anwesend. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die danach unzureichende Bewertungsgrundlage nicht durch den Blick auf die Leistungen des ersten Schulhalbjahrs ersetzt werden. Grundlage der Bewertung sind die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Satz 1 APO-S I 2005, wonach die Entscheidung der Versetzungskonferenz auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr beruht; dies lässt der Zulassungsantrag im Wesentlichen außer Betracht. § 21 Abs. 2 Satz 2 APO-S I 2005, wonach die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen sind, ordnet demgegenüber mit dem "Berücksichtigen" einen deutlich abgeschwächten Einfluss dieser Gegebenheiten auf das Bewertungsergebnis an. Die Zusammenschau beider Vorschriften bestätigt das Verständnis des Verwaltungsgerichts, dass die Leistungen des ersten Schulhalbjahrs nicht Grundlage der Bewertung sind, sondern namentlich in Grenzfällen Bedeutung erlangen können.

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Die Beurteilung der Fachlehrerin im Fach Informatik leidet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb an Rechtsfehlern, weil die Fachlehrerin im Fach Textilgestaltung, Frau T.    , eine Leistungsbewertung vorgenommen hat, obwohl der Kläger im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2012/2013 (auch) an dem Unterricht in jenem Fach nicht teilgenommen hat. Frau T.    hat für ihr Vorgehen eine eigenständige Begründung abgegeben: Sie habe dem Kläger zu Beginn des zweiten Halbjahrs eine Nähanleitung für ein Patchworkkissen nebst verschiedener Beispiele zukommen lassen; gegen Ende des Halbjahrs darauf angesprochen, wann er das Kissen vorlegen wolle, habe der Kläger sie angelacht und entgegnet, sie wisse doch, dass er nichts machen müsse. Aufgrund seiner Erkrankung habe sie darauf verzichtet, die Leistung mit "ungenügend" zu bewerten. Die Frage, ob die Begründung tragfähig ist, wirft der Zulassungsantrag nicht auf; er greift die im Fach Textilgestaltung erteilte Note nicht an.

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Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags hat der Kläger schließlich keinen Anspruch darauf, die versäumten Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I 2005 nachzuholen. Nach § 6 Abs. 5 APO-S I 2005 sind nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW nach Entscheidung des Fachlehrers oder der Fachlehrerin nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. Die Vorschrift stellt diese Möglichkeit mithin in die Entscheidung des Fachlehrers oder der Fachlehrerin. Die Entscheidung, bei der im oben dargestellten Maße dürftigen Beurteilungsgrundlage davon abzusehen, dem Schüler die Nachholung von Leistungen oder die Ersetzung durch eine Prüfung zu ermöglichen, hält sich schon angesichts des Umfangs der aufgrund der erheblichen Fehlzeiten im Streitfall notwendig werdenden Nachholung bzw. der notwendig werdenden Prüfungen im Rahmen des der Lehrkraft eröffneten Spielraums.

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Es ist angesichts dessen ohne Relevanz für die Entscheidung über den Zulassungsantrag, ob das mit dem Antrag in den Vordergrund gestellte Vorbringen zutrifft, die Lehrkräfte insbesondere in den Fächern Geschichte, Politik und Chemie hätten ihren Beurteilungsspielraum dadurch überschritten, dass sie es unterlassen hätten, eine Beurteilbarkeit aus den Leistungen herzuleiten, die der Kläger im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2012/2013 an der I.     -Schule (Schule für Kranke) erbracht habe; denn im Fach Informatik ist der Kläger an der I.     -Schule nicht unterrichtet worden. Nur angemerkt sei daher, dass keine der Lehrkräfte ihre Entscheidung auf die Erwägung gestützt hat, eigene Eindrücke einer Lehrkraft vom Leistungsbild eines Schülers seien unabdingbare Voraussetzung für eine Bewertung. Vielmehr hat die Schulleiterin die Lehrkräfte im Vorfeld eigens aufgefordert, sich über außerhalb der B.    -Realschule erworbene Bewertungsgrundlagen kundig zu machen; zu berücksichtigen seien unter anderem der erteilte Hausunterricht und die Beschulung an der I.     -Schule. Die Lehrer in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik haben unter Berücksichtigung dessen denn auch eine hinreichende Beurteilungsgrundlage angenommen und dem Kläger eine Note erteilt. Die Fachlehrer in den Fächern Chemie, Politik und Geschichte, die sich hierzu nicht imstande gesehen haben, haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen den Bericht der I.     -Schule jeweils erwähnt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass einer der Lehrer eine Berücksichtigung der Leistungen des Klägers im Unterricht an der I.     -Schule schon deshalb ausgeschlossen hätte, weil ein anderer Lehrer dort unterrichtet hat.

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II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Solche Schwierigkeiten ergeben sich zunächst nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ‑ so der Zulassungsantrag ‑ lediglich die Fächer Politik, Geschichte und Chemie herausgegriffen und sich mit den übrigen Fächern gar nicht beschäftigt habe. Der Vortrag trifft nicht zu. Lediglich hinsichtlich der vorbenannten Fächer stellt und stellte sich dem Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich als rechtsfehlerhaft erweist, trotz der Unterrichtung des Klägers an der I.     -Schule eine zu schmale Beurteilungsgrundlage für eine Bewertung anzunehmen. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrkräfte der B.    -Realschule eine Beurteilbarkeit nicht aus den Noten des Klägers im ersten Schulhalbjahr hergeleitet hätten, sind nicht auf diese Fächer beschränkt und haben auch für die übrigen Fächer Geltung. Im Übrigen wiederholt der Zulassungsantrag zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten lediglich das Vorbringen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

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III. Schließlich ist der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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ob ein Fachlehrer rechtsfehlerfrei eine Nichtbewertung eines Schülers darauf stützen kann, dass er keine eigene Leistungswahrnehmung hatte, obgleich für den betroffenen Zeitraum zumindest in mehr als nur geringfügigem Umfang eine anderweitige Beschulung nebst Bewertung stattgefunden hat und die Schaffung von Bewertungsgrundlagen über § 22 Abs. 2 Satz 2 APO-S I sowie § 6 Abs. 5 APO-S I ungenutzt bleibt,

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stellt sich im Streitfall nicht. Denn im Fach Informatik, in dem die Bewertung nach dem oben Ausgeführten für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebend ist, hat im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2012/2013 keine anderweitige Beschulung nebst Bewertung stattgefunden. Überdies hat weder die Fachlehrerin im Fach Informatik noch ‑ wie ausgeführt ‑ eine der übrigen Lehrkräfte die Bewertung als "nicht beurteilbar" darauf gestützt, dass sie keine eigene Leistungswahrnehmung hatte. Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage nicht einzelfallübergreifend, sondern nur gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).