Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2591/05·07.09.2005

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen Erledigung und Unzulässigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag zur Berufung in einem Verfahren um die Befreiung eines Schülers vom Schwimmunterricht ab. Das Gericht stellte fest, dass das Klagebegehren erledigt und damit unzulässig geworden ist, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Zulassungsgründe nach §124 VwGO sind nicht gegeben; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet/abgewiesen; Klage erledigt, daher keine Zulassungsgründe; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er nicht die nach §124a Abs.4 VwGO erforderlichen Darlegungen enthält.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen nicht, wenn das Klagebegehren erledigt ist und der Kläger damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.

3

Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.4 und Nr.5 VwGO setzen voraus, dass das angefochtene Urteil überhaupt auf den gerügten Divergenzen oder Verfahrensfehlern beruht.

4

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind im Zulassungsverfahren nicht zu klären, soweit sie die Begründetheit der Klage betreffen und die Entscheidung auf einer prozessualen Unzulässigkeit beruht.

5

Nach §154 Abs.2 VwGO hat der unterliegende Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 74/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

3

Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen schon deshalb nicht, weil die Klage unzulässig (geworden) ist. Die Kläger begehren die Befreiung ihres Sohnes G. vom Schwimmunterricht. Für dieses Klagebegehren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil es sich erledigt hat. Dem Sohn der Kläger ist nur im Schuljahr 2004/05 Schwimmunterricht erteilt worden. Im laufenden Schuljahr 2005/06 und in den nachfolgenden Schuljahren wird ihm nach Auskunft der besuchten I. -v -I. -Realschule kein Schwimmunterricht erteilt. Diese Auskunft der Realschule ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt worden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

4

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO auf der angesprochenen Divergenz und den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Die im Zulassungsantrag angeführten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) betreffen die Begründetheit der Klage und sind deshalb nicht zu klären.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).