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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2586/24.A·02.02.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3,4 AsylG ab, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht konkret und fallbezogen dargelegt sind. Eine angebliche grundsätzliche Frage ist nicht generalisierungsfähig, und es fehlen konkrete Tatsachenhinweise zur Infragestellung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §78 Abs.3 AsylG nur zuzulassen, wenn der Zulassungsantrag die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und fallbezogen darlegt, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage allein aus der Zulassungsbegründung beurteilen kann.

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Eine Rechtssache hat im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft und die Klärung berufungsgerichtlicher Prüfung bedarf.

3

Eine aus tatsächlichen Erwägungen vorgetragene Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, gegensätzliche Auskünfte, Berichte), die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen des VG nicht zutreffend sind und eine andere Würdigung im Berufungsverfahren wahrscheinlich ist.

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Angriffe, die im Wesentlichen die Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts rügen, insbesondere ohne konkrete Belegquellen oder spezifische Tatsachenhinweise, erfüllen nicht die Anforderungen an eine darlegungsfähige Grundsatzrüge nach §78 Abs.3 AsylG.

5

Für das Zulassungsverfahren gelten die kostenrechtlichen Folgen nach §154 Abs.2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit kann sich aus spezialgesetzlichen Regelungen wie §83b AsylG ergeben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 2113/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

5

Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

6

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

8

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑ juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑ juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

11

"ob die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, der Wohn- und Arbeitsort in Mogadischu sowie eine Berufstätigkeit für die Regierung im Zielstaat derart gefahrerhöhende individuelle Umstände sind, dass sich angesichts der dortigen Sicherheitslage die allgemeine Gefahr i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, Opfer von Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts werden zu können, wahrscheinlich zu einer Individualgefahr verdichten wird."

12

Die aufgeworfene Frage ist bereits keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Wie schon die auf die individuellen Umstände des Wohn- und Arbeitsortes sowie der Berufstätigkeit bezogene Formulierung der Frage zeigt, hängt die Beantwortung der Frage, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinn von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG begründen, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

13

Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 ‑ 19 A 2548/22.A - juris Rn. 16 ff.

14

Ungeachtet dessen stehen die für die aufgeworfene Frage entscheidungserheblichen Tatsachen schon nicht fest. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Kläger gehöre der Risikogruppe der Regierungsangestellten nicht an (Urteilsabdruck, S. 12 f.). Auch die Feststellung einer Zugehörigkeit des Klägers zu einem Minderheitenclan hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen, sondern diese ausdrücklich offengelassen (Urteilsabdruck, S. 16).

15

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen allgemein die Tatsachenfrage aufwerfen wollte, ob einem Asylsuchenden in der Hauptstadtregion Banaadir und der Hauptstadt Mogadischu wegen der allgemeinen Sicherheitslage dort ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Grundsatzrüge. Die Antragsbegründung benennt keine Erkenntnismittel, die geeignet erscheinen, die Bewertung der Gefahrenlage durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat das Risiko, als Zivilperson in der Region Banaadir und der Hauptstadt Mogadischu bei einer innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, unter Berücksichtigung der Einwohner- und Opferzahlen mit maximal 0,027 % ermittelt und den Gefährdungsgrad im Rahmen einer Gesamtbewertung als noch deutlich niedriger erachtet. Die von dem Kläger allein angeführten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Somalia, die sich vornehmlich an touristisch Reisende richten, sind in der Zulassungsbegründung schon nur auszugsweise wiedergegeben und ihr weder beigefügt noch in dieser Fassung auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Es fehlt überdies an der Darlegung, dass sich bei einer Berücksichtigung der dort angeführten sicherheitsrelevanten Vorfälle Anhaltspunkte für ein die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllendes Niveau an willkürlicher Gewalt ergeben könnten.

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Mit der Begründung seiner Grundsatzrüge, in seiner Person bestünden aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Hubeer, seinem abgeschlossenen Hochschulstudium und seiner (vormaligen) Tätigkeit für die Regierung, sowie dem Wohn- und Arbeitsort in Mogadischu gefahrerhöhende individuelle Umstände, sodass ihm subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren sei, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).