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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2579/10·21.12.2014

Berufungszulassung/PKH im Staatsangehörigkeitsrecht: kein Nachweis des Abstammungserwerbs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verneint hatte. Er stützte sich u. a. auf Abstammung von einer vor 1913 geborenen Deutschen und hilfsweise auf einen Erklärungserwerb nach Art. 3 RuStAÄndG 1974. Das OVG NRW lehnte PKH ab und wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine besonderen Schwierigkeiten dargetan waren. Maßgeblich war u. a., dass die Muttervorfahrin durch Eheschließung mit einem Ausländer nach § 13 Nr. 5 StAG 1870 die Staatsangehörigkeit verloren habe und eine behauptete Einbürgerung des Ehemanns nicht hinreichend belegt sei.

Ausgang: PKH-Antrag und Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht bzw. Zulassungsgründen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern substantiierte Einwände gegen tragende Feststellungen; pauschale Negativbehauptungen genügen nicht.

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Der urkundliche Nachweis einer kirchlichen Eheschließung kann durch Kirchenbucheintragungen und kirchliche Bescheinigungen geführt werden; das Fehlen einzelner Formalien (z. B. Trauzeugenangaben) schließt die Beweiskraft nicht ohne Weiteres aus.

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Nach § 13 Nr. 5 StAG 1870 verliert eine Deutsche durch Verheiratung mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit; ein später behaupteter Abstammungserwerb setzt voraus, dass die Mutter im Geburtszeitpunkt des Kindes noch Staatsangehörige war.

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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist grundsätzlich durch geeignete Urkunden oder sonstige verlässliche Beweismittel darzutun; nicht übersetzte, inhaltlich unüberprüfbare Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 StAG 1870§ 3 StAG 1870§ 13 Nr. 5 StAG 1870

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2522/09

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

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A. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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I. Im vorliegenden Verfahren argumentiert der Kläger in erster Linie, er sei deutscher Staatsangehöriger durch Abstammungserwerb von seinem Vater, dem am 00. August 1939 in Grünfeld/Kaukasus geborenen Bernhard X.        , dessen Vater, dem am 00. Februar 1908 in Kedabek/Kaukasus geborenen Egon X.        , sowie dessen Mutter, der am 00. Februar 1886 in Berlin geborenen Anna Emilie X.        , geb. T.          . Anna Emilie T.           war von Geburt preußische Staatsangehörige und damit nach dem bis 1913 geltenden § 1 Abs. 1 StAG 1870 deutsche Reichsangehörige. Sie habe, so der Kläger, ihrem Sohn Egon X.         die deutsche Reichsangehörigkeit durch uneheliche Geburt im Sinne des § 3 StAG 1870 vermittelt. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgestellt, Egon X.         sei ehelich geboren, weil seine Eltern, Anna Emilie T.           und der am 00. September 1882 in Helenendorf/Kaukasus geborene Ernst Heinrich X.        , durch ihre kirchliche Trauung am 00. Juni 1906 in Kedabek eine nach damaligem russischem Ortsrecht wirksame Ehe geschlossen hätten (S. 7 des Urteilsabdrucks).

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Egon X.         habe durch seine Geburt nicht die deutsche Reichsangehörigkeit von seiner Mutter erworben, ist im Ergebnis zutreffend. Indessen kommt es hierfür nicht auf die Ehelichkeit seiner Geburt an. Denn wenn die kirchliche Trauung seiner Eltern am 00. Juni 1906 wirksam war, war seine Mutter Anna Emilie X.         im Zeitpunkt seiner Geburt am 00. Februar 1908 nicht mehr deutsche Reichsangehörige, weil sie ihre Reichsangehörigkeit durch ihre Eheschließung verloren hat. Nach § 13 Nr. 5 StAG 1870 ging die Staatsangehörigkeit bei einer Deutschen durch Verheiratung mit einem Ausländer verloren. Die kirchliche Trauung von Ernst Heinrich X.         und Anna Emilie T.           am 00. Juni 1906 war eine Verheiratung in diesem Sinn (1.). Ernst Heinrich X.         war jedenfalls bei seiner Geburt am 00. September 1882 Ausländer. Seine Einbürgerung in den Staatsverband des Deutschen Reiches vor dem 00. Juni 1906 hat der Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (2.).

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1. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, Oberpastor X1.     habe Ernst Heinrich X.         und Anna Emilie T.           am 00. Juni 1906 in Kedabek nach evangelisch-lutherischem Ritus kirchlich getraut und hierdurch eine nach Ortsrecht wirksame Eheschließung vollzogen. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung maßgeblich auf die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie eines Kirchenbuchs aus dem Jahr 1906 gestützt, in dem diese Trauung unter der lfd. Nr. 14 verzeichnet ist. Zu Unrecht bezeichnet der Kläger diese Eintragung als „Scheineintragung“, weil keine Trauzeugen in die hierfür vorgesehene rechte Spalte des Kirchenbuchs eingetragen seien und sie den genauen Ort der Trauung nicht erkennen lasse (zu Hause oder in der Kirche von Kedabeg). Denn der Kläger räumt selbst ein, dass die tragischen Todesfälle im engsten Familienkreis, die sich erst wenige Wochen zuvor ereignet hatten, es nahelegten, die Trauung in aller Stille zu vollziehen: Der Brautvater Georg Friedrich T.           war erst am 00. Mai 1906 in Kedabeg an den Folgen einer bei Unruhen erlittenen Verletzung verstorben, und die bereits erwähnte ältere Schwester Anna Emilie T1.           und erste Ehefrau Ernst Heinrich X2.         , Ida Maria Adelina T.          , war am 00. März 1906 im Kindbett mit einem der beiden Zwillinge gestorben, die sie geboren hatte.

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Unter diesen Umständen mag auch das Fehlen der Eintragung von Trauzeugen in das Kirchenbuch auf eine in aller Stille vollzogene Trauung hindeuten. Hingegen liegt darin kein zwingendes Indiz für die Schlussfolgerung des Klägers, dass Oberpastor X1.      Ernst Heinrich X.         und Anna Emilie T.           nur zum Schein getraut habe. Außerdem scheint eine kirchliche Trauung zumindest in Ausnahmefällen auch ohne Trauzeugen möglich gewesen zu sein, denn auch seine erste Ehe mit Ida Maria Adelina T.           hatte Ernst Heinrich X.         ohne Trauzeugen vollzogen, wie sich aus dem Eintrag unter Nr. 13 der auch hierfür vorgelegten Kopie des Kirchenbuchs aus 1905 ergibt. Die pauschale Negativbehauptung des Klägers, es „fand nämlich tatsächlich keine Hochzeit statt“ oder „es gab tatsächlich keine Trauungszeremonie“, lässt offen, ob er damit die eigentlichen Ehe- und Trauerklärungen von Pfarrer und Eheleuten meint oder nur eine Hochzeitsfeier oder sonstige Zeremonien, die mit einer Eheschließung üblicherweise verbunden sein mögen. Die Abgabe der genannten Erklärungen ist durch das Kirchenbuch als Urkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Hinzu kommt der urkundliche Nachweis durch den Taufschein für die am 00. September 1910 in Kedabeg geborene Irmgard X.        , die jüngere Schwester Egon X2.         . In diesem Taufschein hat Pastor X3.       eine eheliche Geburt beurkundet, indem er Irmgard X.         als „eheliche Tochter“ und die Mutter Emilie X.         als „Ehefrau“ des Heinrich X.         bezeichnet hat.

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Ob die hiermit urkundlich nachgewiesene kirchliche Eheschließung, wie der Kläger behauptet, „auch nach heutigem Recht und nach dem EGBGB unwirksam gewesen“ ist, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Entsprechendes gilt für das vom Kläger behauptete Fehlen eines Trauscheins oder eines „Zeugnis[ses] über die Trauung“. Der Umstand, dass der Vater des Klägers solche Unterlagen bei seinen Recherchen nicht aufgefunden hat, kann auf vielerlei Ursachen zurückzuführen sein, vor allem können sie schlicht verloren gegangen sein.

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Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Daten 18, 25 und 25 angeblich betreffend die Aufgebote zur Eheschließung von Ottilie Elisabeth T.           und Friedrich T.           in einem nicht näher bezeichneten russischsprachigen „Register“ von 1906 kein „Beweis“ dafür, dass Oberpastor X1.      dieselben Daten des Aufgebots im bereits erwähnten Kirchenbuch nur „im Nachhinein pro-forma … eingesetzt“ hat. Die Antragsbegründung und die ihr beigefügten russischsprachigen Dokumente lassen nicht einmal die genaue Bedeutung dieser Eintragungen erkennen. Erst recht stützen sie nicht zwingend die Schlussfolgerung des Klägers, die registrierte Eheschließung sei unwirksam.

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Keine ernstlichen Zweifel an der urkundlich nachgewiesenen Eheschließung weckt schließlich die Behauptung des Klägers, auch der jüngere Bruder von Egon X.        , der am 00. November 1914 in Grünfeld/Kaukasus geborene Herbert X4.       , wisse, „dass eine Trauung überhaupt nicht stattgefunden“ habe, und habe deshalb als Zeuge gehört werden müssen. Diese Behauptung entspricht inhaltlich der bereits oben als zu pauschal bewerteten Negativbehauptung des Klägers. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb von einer Zeugenvernehmung Herbert X4. absehen.

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2. Ernst Heinrich X.         war jedenfalls bei seiner Geburt am 00. September 1882 Ausländer. Seine Einbürgerung in den Staatsverband des Deutschen Reiches vor dem 00. Juni 1906 hat der Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Er war bis dahin entweder russischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, weil sein Großvater Johan Christoph X.         nach den Angaben des Klägers 1817 aus Schwaben in den Südkaukasus ausgewandert und mit dem Betreten russischen Bodens als Kolonist in den russischen Staatsverband eingetreten war.

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Die vom Kläger behauptete Einbürgerung Ernst Heinrich X2.          in den deutschen Staatsverband spätestens 1905 hat das Verwaltungsgericht mangels Vorliegens entsprechender Urkunden oder anderer Beweismittel nicht feststellen können (S. 8 des Urteilsabdrucks). Der Kläger hat auch die Behauptung Herbert X4.        nicht belegt, Ernst Heinrich X.         habe auf Verlangen seines Schwiegervaters Georg Friedrich T.           schon vor seiner ersten Heirat 1905 die deutsche Reichsangehörigkeit angenommen, diese aber „verhehlt und verheimlicht“, um nicht aus der Kolonie-Gemeinde auszuscheiden. Gegen die Annahme, das deutsche Reichskonsulat in Baku habe Ernst Heinrich X.         vor seiner ersten Heirat 1905 eingebürgert, spricht, dass er die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllte. Er hätte nämlich in das Deutsche Reich übersiedeln müssen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 StAG 1870 durfte die Naturalisations-Urkunde Ausländern nur dann erteilt werden, wenn sie u. a. an dem Ort, wo sie sich niederlassen wollten, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen fanden. Nach der preußischen Verwaltungspraxis handhabte man diese Bestimmung dahin, dass die Niederlassung im Deutschen Reich der Erteilung der Naturalisationsurkunde grundsätzlich vorauszugehen hatte, anderenfalls erhielt der Betreffende eine vorläufige Bescheinigung dahin, dass „der demnächstigen Rezeption ein Hindernis nicht entgegenstehe“.

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Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Aufl. Berlin 1908, § 8, Anm. 13 (S. 76).

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Die vom Kläger angeführten §§ 13, 33, 34 RuStAG über die Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit an einen Ausländer im Reichsdienst waren auf Ernst Heinrich X.         weder in persönlicher noch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Ernst Heinrich X.         war nicht „im Reichsdienst angestellt“ im Sinne des § 34 Halbsatz 1 RuStAG 1913, sondern bei den Gebrüdern T2.       privatwirtschaftlich beschäftigt. Unabhängig davon sind die genannten Vorschriften auch erst am 1. Januar 1914 in Kraft getreten (§ 41 RuStAG 1913), also erst mehrere Jahre nach dem Zeitpunkt des angeblichen Staatsangehörigkeitserwerbs.

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Kein Beweismittel für eine Einbürgerung Ernst Heinrich X2.          ist schließlich  der Auszug aus dem „Namensbuch“, welchen der Kläger mit der Antragsbegründung lediglich in russischer Sprache vorgelegt hat. Allein der Umstand, dass Ernst Heinrich X.         im Gegensatz zu den anderen verzeichneten Personen ohne Staatsangehörigkeitsangabe in dieses „Namensbuch“ eingetragen sein mag, ist kein Indiz für seine deutsche Staatsangehörigkeit. Der Grund hierfür kann auch in seinem Kolonistenstatus gelegen haben. Abgesehen davon sind die Angaben für den Senat unüberprüfbar, weil der Kläger keine deutsche Übersetzung des Textes vorgelegt hat.

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II. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag auch hinsichtlich der weiteren Argumentation des Klägers, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen Erklärungserwerb nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben, weil seine 1939 in der Ukraine geborene Mutter Luise X.        , geb. M.     , im Zeitpunkt seiner Geburt am 00. April 1963 deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Insoweit gehen die Einwände des Klägers an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil vorbei. Dieses hat festgestellt, dass die Einwandererzentralstelle M1.             den Vater von Luise M.     , Gustav M.     , am 29. Juli 1944 einzeleingebürgert hat und sich diese Einbürgerung ausdrücklich nicht auf Familienangehörige, also auch nicht auf die damals vierjährige Luise erstreckt hat, vielmehr die Ehefrau und die Kinder 1941 verschleppt worden seien. Hiernach geht der Kläger in seiner Antragsbegründung zu Unrecht davon aus, Gustav M.      habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in Deutsche Volksliste Ukraine erworben. Erst recht entbehrt deshalb auch seine Schlussfolgerung der Grundlage, die Eintragung von Gustav M.      sei Indiz für die Eintragung auch von dessen Tochter Luise in dieselbe Abteilung der Deutschen Volksliste Ukraine.

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B. Die Rechtssache weist auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten ergeben sich nicht aus dem Vortrag zum angeblichen "pro-forma"-Eintrag der Eheschließung der Urgroßeltern des Klägers, weil es angesichts der dagegen sprechenden Indizien, wie bereits aufgezeigt, an substantiierten Anhaltspunkten für diese letztlich nur auf Vermutungen des Klägers basierende Annahme fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).