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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2556/11·17.03.2015

Zulassung der Berufung gegen Indizierung einer CD wegen Jugendschutz abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung über die Indizierung einer CD durch die BPjM. Strittig war, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, besondere Schwierigkeiten) vorliegen. Das OVG verneint dies: das Vorbringen ist nicht substantiiert entscheidungserheblich, die angefochtene Entscheidung beruht auf einem eigenständigen Ermittlungs- und Gewichtungsdefizit zugunsten der Kunstfreiheit. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt einen substantiierten Vortrag voraus, aus dem ersichtlich ist, warum die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

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Der Divergenz-Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verlangt die Darlegung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz einer in der Vorschrift genannten Gerichte steht und auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.

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Zur Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen praktische Umsetzungsprobleme bei der Behörde nicht; maßgeblich ist die gehobene Komplexität der Rechtssache selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.

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Rechtliche Beurteilungen, die die Entscheidung selbständig tragen (z.B. ein Ermittlungs- oder Gewichtungsdefizit bei der Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit), machen ergänzende abstrakte Zulassungsfragen insoweit nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 18 Abs. 1 JuSchG§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 8391/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes substantiiert auszuführen, warum die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Fragen,

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auf welchen Personenkreis Minderjähriger bei der wertenden Beurteilung einer Entwicklungsgefährdung abzustellen ist,

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sowie,

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ob die BPjM bei der Beurteilung nach § 18 Abs. 1 JuSchG den Kreis der Rezipienten des betreffenden Mediums "bestimmen" muss,

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sind für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache  nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ihnen fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil die Beklagte mit dem Zulassungsantrag die allein und selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur defizitären Gewichtung des künstlerischen Gehalts der indizierten CD (samt Booklet) nicht in Zweifel zieht und bezogen darauf auch keine Grundsatzfrage aufwirft und keinen sonstigen Zulassungsgrund geltend macht.

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Die aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe wesentliche Aspekte für die jugendgefährdende Wirkung der CD nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang habe - so das Zulassungsvorbringen - das Gericht verfehlt auf einen "S.         "-affinen Hörer abgestellt und zu Unrecht die Bestimmung des Rezipientenkreises verlangt.

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Die genannte Erwägung trägt das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dies belegt zweifelsfrei die Wendung, letztlich bedürfe die Frage der zutreffenden Feststellung einer jugendgefährdenden Wirkung der streitgegenständlichen CD keiner abschließenden Bewertung, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls den weiteren an eine rechtmäßige Indizierung zu stellenden Anforderungen offensichtlich nicht genüge (S. 11 Mitte des Urteilsabdrucks).

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Die letztere, demnach tragende Feststellung wiederum hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass die Bundesprüfstelle weder auf der Seite des Jugendschutzes einerseits noch auf der Seite der Kunst andererseits die einzustellenden Abwägungskriterien hinreichend ausdifferenziert bewertet habe (S. 13, 15 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass eine fehlerfreie Abwägung der Belange des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit eine umfassende Ermittlung der beiden widerstreitenden Belange voraussetzt und dass, je mehr sich die beiden Waagschalen dem Gleichgewicht nähern - die Bundesprüfstelle hatte dem indizierten Medium einen überdurchschnittlichen Kunstwert attestiert -, desto intensiver versucht werden müsse, in jeder der Waagschalen die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen. Auf dieser Grundlage trägt bereits das im Hinblick auf den Belang der Kunstfreiheit festgestellte Defizit der konkreten Gewichtung der künstlerischen Bedeutung des indizierten Mediums die Entscheidung selbständig, weil schon das Ermittlungsdefizit in Bezug auf den Belang der Kunstfreiheit zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt. Für diese Wertung sind Überlegungen zum Vorliegen und zum Gewicht der Jugendgefährdung ohne Bedeutung. Auf das in Bezug auf diesen Belang (erste Waagschale) angenommene Abwägungsdefizit, in das die mit den Grundsatzfragen aufgeworfene Problematik hineinwirkt, kommt es danach für das Ergebnis nicht an. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Abwägungsfehler in der zweiten Waagschale auf die defizitäre Ermittlung und Gewichtung der künstlerischen Bedeutung, ohne dass es – weitergehend – „mit dem Konstrukt des S.         -affinen Jugendlichen“ zugleich ein geringeres Gewicht der Jugendschutzbelange zum Tragen gebracht hat und hätte bringen müssen.

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Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht und auf den die Entscheidung beruht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil sich die behauptete Abweichung wiederum lediglich auf die Überlegungen zum Vorliegen und zum Gewicht der Jugendgefährdung bezieht, nicht aber auf diejenigen zum - selbstständig tragenden - Gewichtungsdefizit im Hinblick auf die künstlerische Bedeutung der indizierten CD.

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Danach sind mangels Entscheidungserheblichkeit der dazu vorgetragenen Aspekte auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Beklagte für deren Vorliegen darauf hinweist, es sei für sie tatsächlich unmöglich, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Ermittlung des Sachverhalts zu erfüllen, begründen praktische Probleme bei der behördlichen Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung überdies für sich keine Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hierfür kommt es vielmehr auf die gehobene Komplexität der Rechtssache selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und trägt wie die Wertfestsetzung erster Instanz dem als beträchtlich eingeschätzten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Beseitigung der mit der Listeneintragung verbundenen Vertriebsbeschränkungen Rechnung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).