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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2458/18.A·15.10.2020

Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Dienstentziehung/Eritrea abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren; der Senat bewilligte ihm zugleich Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt, weil die vom Kläger gerügte Grundsatzfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung als geklärt angesehen wird. Danach knüpfen Sanktionen wegen Dienstentziehung/Desertion in Eritrea nicht generell an zugeschriebene politische Überzeugungen. Eine nachträgliche Abweichung liegt nicht vor.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag abgelehnt; Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen begründet die drohende Sanktion wegen Desertion oder Dienstentziehung nicht generell Verfolgung wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

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Die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe dargelegt und erfüllt ist; die grundsätzliche Bedeutung nach Nr. 1 setzt voraus, dass die Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist.

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Ist eine Grundsatzfrage bereits durch obergerichtliche oder Senatsrechtsprechung geklärt, entfällt die Zulassungsbedürftigkeit nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Die nachträgliche Zulassung wegen Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt eine objektive Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 12263/16.A

Leitsatz

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 36 ff.).

Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.         in E.          beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

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Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Der Kläger konnte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage,

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„ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der drohenden Einberufung zum eritreischen Nationaldienst oder im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung durch illegale Ausreise gerechtfertigt ist.“

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Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach ist die Grundsatzfrage zu verneinen. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung.

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OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.

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In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

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Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass Sanktionierungen von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise in Eritrea nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung anknüpfen (dort Rn. 32 ff., 65 ff., 138 ff.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).