Berufungszulassungsantrag verworfen wegen versäumter Antragsbegründungsfrist (§124a Abs.4 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger reichten einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein, ohne die zweimonatige Antragsbegründungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO einzuhalten. Die umfassende Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wurde nicht als Antragsbegründung anerkannt. Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wurde nicht dargetan. Der Antrag wurde daher verworfen; die Kläger tragen die Kosten, Streitwert 30.000 €.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag verworfen, weil die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO versäumt wurde; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die zweimonatige Antragsbegründungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist nicht verlängerbar und ist strikt einzuhalten.
Eine vollumfängliche Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Antragsschrift stellt keine Antragsbegründung im Sinne des §124a Abs.4 Satz4 VwGO dar.
Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO setzt die substantielle Darlegung eines unverschuldeten Versäumnisses voraus; fehlt ein solcher Vortrag, ist der Antrag zu verwerfen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG und einschlägigen Streitwertkatalogen zu bemessen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1974/18
Leitsatz
Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar ist.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die Kläger haben die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Diese lief mit dem 28. September 2020 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Juli 2020 zugestellt hat. Bis heute haben die Kläger keine Antragsbegründung eingereicht. Die vollumfängliche Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Antragsschrift vom 28. August 2020, die außerdem keine Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nennt, stellt keine Antragsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Über die Antragsbegründungsfrist hat das Verwaltungsgericht die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Antragsbegründungsfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 28. September 2020 auf Verlängerung der Begründungsfrist konnte der Senat aus den Gründen der Berichterstatterverfügung vom 29. September 2020 nicht stattgeben. Auch ein rechtzeitiger Hinweis auf diese Rechtslage, die einem Rechtsanwalt ohnehin hätte bekannt sein müssen,
vgl. zur gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 8 B 124.09 ‑, juris, Rn. 4,
war dem Senat unmöglich, weil der genannte Schriftsatz am Tag des Fristablaufs erst nach Dienstschluss bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung von Staatsangehörigkeitsausweisen für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger.
OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 ‑ 19 A 3048/19 ‑, juris, Rn. 18, vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 78 f., und vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3378/19 ‑, juris, Rn. 7 f.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).