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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2436/24.A·12.06.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen fehlender Grundsatzbedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren. Zentrale Frage war, ob einer der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG vorliegt. Das OVG verneint dies, weil die vorgebrachten Fragen rein einzelfallbezogen sind und nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung oder Klärungsbedürftigkeit aufweisen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe konkret dargelegt und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG erfüllt sind.

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Eine Rechtssache hat im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder eine für die Tatsachenfeststellung erhebliche und klärungsfähige Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

3

Rein einzelfallbezogene Einwendungen, die auf eine angeblich unzutreffende Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zielen, begründen regelmäßig keine Grundsatzrüge im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskostenbefreiung kann nach § 83b AsylG bestehen.

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Entscheidungen über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2820/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

4

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,

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„ob aufgrund der Festnahme und Misshandlung des Klägers im Rahmen der Demonstration er hinreichend für den tadschikischen Staat als oppositionelle Person eingestuft wird oder ob es sich dabei lediglich um einen nicht ernstzunehmenden Gegner des tadschikischen Staates gehandelt hat“ und

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„ob der Zeitraum seit dem Vorfall vor 3 Jahren und 5 Monaten so ist, dass dieser in Vergessenheit geraten ist“,

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sind gerade auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen und danach schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Das klägerische Vorbringen zielt vielmehr auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).