Asyl: Zulassung der Berufung wegen FGM-Gefahr und Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und beriefen sich u. a. auf grundsätzliche Bedeutung (FGM-Gefahr, interne Schutzalternative, Existenzsicherung) sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die aufgeworfenen Fragen teils nicht verallgemeinerungsfähig bzw. nicht klärungsbedürftig und teils nicht entscheidungserheblich dargelegt seien. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor, da die Ablehnung der Beweisanträge prozessrechtlich tragfähig begründet worden sei (u. a. ungeeignetes/auf Wertung gerichtetes Beweisthema; Ermessen bei weiterer Begutachtung bei vorhandenen Erkenntnisquellen).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen und ohne Gehörsverstoß abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nur vor, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert und begründet wird.
Fragen zur Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung (z. B. FGM) sind regelmäßig nicht allgemein klärungsfähig, wenn die Gefährdungsprognose maßgeblich von vielfältigen individuellen Umständen (Familienverbund, soziales Umfeld, regionale Gepflogenheiten u. a.) abhängt.
Ist eine erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, muss der Zulassungsantrag jede tragende Begründung mit durchgreifenden Zulassungsrügen angreifen; andernfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit weiterer aufgeworfener Fragen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur, wenn sie prozessrechtlich keine Stütze findet; ein Beweisantrag kann u. a. abgelehnt werden, wenn er auf rechtliche Wertungen zielt oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist, und die Einholung weiterer Gutachten steht bei ausreichender Erkenntnislage im Ermessen des Tatsachengerichts.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1165/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Die formulierten Fragen,
„a) Besteht die Gefahr für ein Mädchen geb. 2022, dass sie im Falle der Rückkehr aus dem Ausland einer FGM unterzogen wird, auch wenn die Eltern sich hier in Deutschland dagegen aussprechen?
b) Bestimmt sich die Frage, ob die FGM durchgeführt wird, nach der Ethnie oder nach der community, in der die Familie lebt?“,
sind weder klärungsfähig noch -bedürftig.
Die Frage a) lässt sich bereits nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Die Gefahr, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, insbesondere von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. Fehlt der gestellten Frage mithin schon eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, kommt vorliegend noch hinzu, dass die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage in Bezug auf ihr Asylverfahren nicht aufzeigen. Nach ihren eigenen Angaben sind weder die Mutter noch eine ältere Schwester, die noch bei der Großmutter in Nigeria lebt, beschnitten; es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Kläger nunmehr geltend machen, sie könnten sich nicht gegen einen möglichen Zwang durch die Familie des Kindesvaters zur Wehr setzen.
Frage b) ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die dort genannten Begriffe der „Ethnie“ und der „community“ auf Merkmale abstellen, die nicht bereits über die im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu berücksichtigenden Faktoren des „Familienverbunds“, des „gesellschaftlichen Umfelds“ und der „regionalen Gepflogenheiten“ abgedeckt sind.
Hinsichtlich der Frage,
„c) Wo in Nigeria gibt es eine Fluchtalternative ohne familiäre Unterstützung?“
ist bereits die Entscheidungserheblichkeit im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 1. in Nigeria internen Schutz nach § 3e AsylG finden könnte, sondern hat selbständig tragend schon die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Genitalverstümmelung verneint (S. 8 des Urteils). Diese selbständig tragende Begründung haben die Kläger indes aus den oben genannten Gründen nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen. Unabhängig davon ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Kläger im Fall einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erhalten würden. Die Mutter der Kläger steht in Kontakt zu der noch in Nigeria lebenden Großmutter der Kläger, bei der der 15-jährige Bruder und die zwölfjährige Schwester der Kläger leben. Ferner hat die Mutter der Kläger noch eine Schwester und vier Brüder, die ebenfalls in Nigeria leben.
Die weitere Frage,
„d) Kann eine alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung den Lebensunterhalt für sich und 4 Kinder sicherstellen, oder ist dieses schon aufgrund der notwendigen Betreuungsleistungen für die jüngsten beiden Kinder (4- und 6 Jahre) ausgeschlossen?“,
ist nicht allgemein klärungsfähig. Sie zielt im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nigeria zurückkehrenden Person, die jedoch ohne (weitere) Kenntnis und Berücksichtigung ihrer vollständigen individuellen Umstände nicht beantwortet werden kann. Die mit dem Zulassungsantrag vorgenommene Eingrenzung der Fragestellung (alleinerziehende Frau mit vier Kindern - zwei davon im Alter von vier und sechs Jahren - ohne familiäre Unterstützung) führt nicht auf eine allgemeine Klärungsfähigkeit, weil sie ersichtlich den Einzelfall der Klägerin in den Blick nehmen will. Ungeachtet dessen kann die Frage der Existenzsicherung von weiteren, hier außer Acht gelassenen Faktoren (etwa Berufsausbildung und Arbeitstätigkeit vor Verlassen des Heimatlandes, dem Alter der übrigen Kinder, den weiteren persönlichen Beziehungen in Nigeria, der familiären, psychologischen und ökonomischen Situation sowie auch der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen - ggf. für mehrere Personen -), abhängig sein. Unabhängig davon ist - wie oben bereits ausgeführt - auch das Fehlen jeglicher familiärer Unterstützung nicht substantiiert dargelegt.
2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt, indem es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 - juris Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N.
Die Ablehnung der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht.
a) Das Verwaltungsgericht hat den ersten Antrag,
„Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr der Gefahr der Zwangsbeschneidung ausgesetzt ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Sachverständigenauskunft beantragt“,
abgelehnt, weil das Beweisthema auf eine Wertung gerichtet und damit unzulässig sei. Zudem sei das Beweismittel völlig ungeeignet, da nicht erkennbar sei, inwiefern ein Sachverständiger Auskunft zu beabsichtigten Handlungen der Familie väterlicherseits geben könne.
Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter anderem gerechtfertigt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist, oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Beweisantrag nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung zum Gegenstand hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 B 75.14 - juris Rn. 26 f.
Die Kläger legen nicht ansatzweise dar, dass und weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung nach diesen Maßgaben keine Grundlage im Prozessrecht finden soll. Die Zulassungsbegründung setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrags nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf einen Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Januar 2023, nach dem die Frage, ob eine Genitalverstümmelung geschehe, von den Eltern, meistens vom Vater, oder aber auch von der Großmutter, dem „head of [t]he family“ oder einem „traditional ruler“ abhänge. Sie verhält sich somit nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfung der drohenden Zwangsbeschneidung auf eine gerichtliche Wertung - nämlich die Frage der Verfolgungsgefahr im Einzelfall der Klägerin zu 2. - gerichtet sei. Tatsächlich machen die Kläger mit ihrem Vorbringen letztlich nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die gerichtliche Würdigung der Gefahr einer Zwangsbeschneidung geltend.
b) Das Verwaltungsgericht hat den zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
„Zum Beweis der Tatsache, dass die Mutter der Kläger aus eigener Erwerbstätigkeit bei einem Mindestlohn von 70.000 Nira im Monat den Lebensunterhalt von sich und ihren vier Kindern nicht sicherstellen kann, wenn sie keine Hilfe von einem familiären Netzwerk erhält, wird die Einholung einer Sachverständigenauskunft beantragt“,
unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 1 ZPO, § 98 VwGO abgelehnt, weil das Gericht über genügend Erkenntnisquellen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation für zurückkehrende Asylbewerber - auch für alleinstehende und alleinerziehende Frauen - verfüge.
Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Liegen - wie hier hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums in Nigeria (S. 10 ff. des Urteils) - bereits Erkenntnisse zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 f.
Mit der in den Entscheidungsgründen aufgeführten obergerichtlichen Rechtsprechung und den einschlägigen Erkenntnisquellen, die sich umfassend zur Wahrung des Existenzminimums in Nigeria verhalten, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass es sich bei der Mutter der Kläger um eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern im Alter von vier, sechs, zwölf und 15 Jahren handele, und dass ein Anspruch auf Reintegrationsleistungen nicht bestehe, wird die Ungeeignetheit oder eine Unvollständigkeit der verwendeten Erkenntnisquellen nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).