Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses bei Staatsangehörigkeitsausweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Das Gericht prüft, ob ein erforderliches Sachbescheidungsinteresse vorliegt. Es verneint dieses und lehnt den Zulassungsantrag ab, da ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Verwaltungsentscheidung fehlt. Die Entscheidung stützt sich auf die gefestigte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung/Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses ist eine allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung; fehlt es, darf die Behörde den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts auch bei Bestehen eines materiellen Anspruchs ablehnen.
Für den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StAG ist das Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses erforderliche Voraussetzung der Entscheidung.
Die Zulassung der Berufung nach § 124, § 124a VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt; bloße Rügen ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils genügen nicht.
Sind Staatspraxis und Rechtsprechung einhellig, bedarf es einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Sonderregelung, damit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung wie das Sachbescheidungsinteresse im Einzelfall nicht gilt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2893/20
Leitsatz
Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
1. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muss. Dieses Interesse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d. h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen eines materiellen Anspruchs abzulehnen. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess.
BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 33.17 ‑, NWVBl. 2020, 84, juris, Rn. 32 m. w. N., vom 4. April 2012 ‑ 8 C 6.11 ‑, BVerwGE 143, 1, juris, Rn. 14 f., vom 22. Februar 2012 ‑ 6 C 11.11 ‑, BVerwGE 142, 48, juris, Rn. 27, vom 6. August 1996 ‑ 9 C 169.95 ‑, BVerwGE 101, 323, juris, Rn. 11 f., und vom 23. März 1973 ‑ IV C 49.71 ‑, BVerwGE 42, 115, juris, Rn. 14, Beschluss vom 30. Juni 2004 ‑ 7 B 92.03 ‑, NVwZ 2004, 1240, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris, Rn. 40.
Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Eine abweichende Sonderregelung findet sich weder im für das Verwaltungsverfahren der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Siehe dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; ebenso zuletzt Beschluss vom 10. Februar 2021 - 19 A 422/20 -, juris, Rn. 5.
Gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger das danach erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehle, hat dieser keine Zulassungsrügen erhoben, insbesondere keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger formuliert bereits keine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage. Eine solche lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. Unabhängig davon bedarf keiner weitergehenden Klärung, dass nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vom Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses abhängig gemacht werden darf. Dies entspricht nicht nur – wie oben ausgeführt – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, sondern auch der einhelligen sonstigen obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung.
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 S 476/20 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 1 O 715/18 ‑, DVBl. 2019, 513, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 ‑ 9 K 2944/18 ‑, S. 8 f. des Urteils; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 10 K 538/17 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 1 K 1703/16 ‑, juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 11 K 630/16 ‑, juris, Rn. 20 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).