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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 233/24.A·16.07.2025

Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und rügte insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unzureichende Sachaufklärung zu gesundheitlichen Beschwerden. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht substantiiert dargelegt sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil das VG die vorgebrachten Befunde gewürdigt hat und bloße Bewertungsabweichungen keinen Verfahrensmangel begründen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylG abgelehnt; Gehörsrüge nicht substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung im Asylverfahren ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt werden.

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Eine Gehörsrüge rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vorträge zulassen.

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Die bloße unterschiedliche rechtliche Bewertung oder die andere Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz durch den Antragsteller begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Die Rüge unzureichender Sachaufklärung begründet nicht ohne Weiteres einen zulassungsbegründenden Verfahrensfehler; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die auf erhebliche Versäumnisse der Tatsacheninstanz schließen lassen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 und 3 VwGO§ 108 Abs. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 4771/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45.

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Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Der Kläger trägt hierzu vor, die Schilderungen zu seiner gesundheitlichen Situation und seine medizinischen Unterlagen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Medikation für seine Erkrankung an Hepatitis B, C und D sei in Tadschikistan sehr teuer und er könne diese nicht auf Dauer finanzieren; eine weitere finanzielle Unterstützung durch seine Familie sei nicht sichergestellt. Der diagnostizierte Leberparenchymschaden vom "14.04.2022" (gemeint: 14. Februar 2022) könne sich zu einem größeren Schaden der Leber entwickeln, so dass eine Transplantation nötig werden könne. Darüber hinaus sei die Posttraumatische Belastungsstörung nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht hätte eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für die Hepatitis-Erkrankung und hinsichtlich des Zugangs zu einer psychologischen Behandlung in Tadschikistan anstrengen müssen.

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Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die von ihm genannten Erkrankungen in seine Entscheidung einbezogen. Es ist lediglich im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als der Kläger es sich erhofft hat. So setzt sich das Verwaltungsgericht auf S. 7 f. des Urteils mit den vorgelegten Attesten zur Hepatitis-Erkrankung des Klägers einschließlich des Berichts vom 14. Februar 2022, in dem der Verdacht auf einen leichten Leberparenchymschaden bei gering erhöhter Lebersteifigkeit geäußert wurde, auseinander und kommt zu dem Schluss, dass sich aus diesen keine konkrete aktuell durchgeführte Therapie ergebe und sich die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Krankheit nicht belegen lasse. Auf S. 8 des Urteils setzt das Verwaltungsgericht sich mit der vorgetragenen Posttraumatischen Belastungsstörung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Atteste aufgrund ihres Alters bereits keinen aktuellen Aussagewert hätten und das jüngste Attest aus dem Jahr 2020 zudem nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genüge. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts war eine Auseinandersetzung mit den Kosten für Medikamente und mit Behandlungsmöglichkeiten für die genannten Erkrankungen in Tadschikistan nicht geboten.

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Im Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Soweit mit dem genannten Vorbringen der Sache nach eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).