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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2319/22.A·04.12.2022

Beschluss zur Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote nicht zuerkannte. Streitpunkt waren u.a. Fragen zur Existenzsicherung in anderen Regionen Nigerias und zur inländischen Fluchtalternative. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die zulassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt waren und die Vorinstanz den Verfolgungsvortrag bereits als unglaubhaft bewertet hatte. Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (gerichtskostenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach §78 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylG konkret und fallbezogen dargelegt wird.

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Die Darlegungspflicht verlangt eine substantielle, am angefochtenen Urteil orientierte Auseinandersetzung, damit das Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kann.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn sie eine obergerichtlich ungeklärte rechtliche oder tatsachenklärungsbedürftige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft, deren Klärung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung dient.

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Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss der Zulassungsantrag gegen jede dieser Begründungen mindestens einen zulassungsbegründenden Grund darlegen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

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Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn nicht dargetan wird, inwieweit behauptete Umstände im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären, bloße Aufzählungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3e AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5002/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

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Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.

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Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

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Inwiefern sind nigerianische Rückkehrer derzeit (4. Quartal 2022) in der Lage, bei einer Rückkehr außerhalb ihrer Heimatregion das Existenzminimum zu erwirtschaften?

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Besteht eine „inländische Fluchtalternative“ für Personen, die sich einer Weisung einer kultischen Bruderschaft (etwa „Black Axe“) verweigern?

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Diese Fragen und das Zulassungsvorbringen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn der Kläger legt nicht dar, inwieweit diese und die von ihm als grundsätzlich bedeutsam benannten Umstände in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

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St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 ‑ 1 B 84.21 ‑, juris, Rn. 16, vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 6. September 2021 ‑ 19 A 3244/20 ‑, juris, Rn. 23, vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N.

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Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht allein mit der bejahten Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) außerhalb der Heimatregion des Klägers begründet, sondern den entsprechenden Verfolgungsvortrag bereits selbstständig tragend als nicht glaubhaft bewertet (S. 7 f. des Urteils). Mit dieser Bewertung einher geht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne und werde in seine Heimatregion zurückkehren, sodass es auf Fragen der Existenzsicherung außerhalb seiner Heimatregion nicht ankommt. Gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens sind Zulassungsrügen schon nicht vorgebracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).