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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2317/21·12.02.2024

Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe bei Zweifeln an Identitätsfeststellung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat entscheidet über Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe. Er bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und ordnet die Beiordnung eines Rechtsanwalts an; die Berufung wird zugelassen. Die Zulassung beruht auf ernstlichen Zweifeln an der Identitätsfeststellung, gestützt auf Vorbringen zur Unzuverlässigkeit ausländischer Ausweisdokumente und abweichender Namensführung.

Ausgang: Berufungszulassung gewährt und Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

2

Auf die Erfolgsaussichten kommt es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht an, wenn die Gegenseite einen Zulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten erfolgt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO.

4

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist; hierzu gehören ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, etwa wegen fraglicher Identitätsfeststellungen bei unzuverlässigen ausländischen Urkunden.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4223/21

Tenor

Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt Dr. H. in E. bei.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfebewilligung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Zulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.

4

Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Identität der Klägerin sei durch den vorgelegten im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (nigerianischen) Reisepass auch ohne Urkundenüberprüfungsverfahren hinreichend bestätigt und werde durch den bis zur Antragstellung verwendeten Reisepass mit dem Familiennamen „P..“ (ohne den Zusatz „X.“) nicht in Zweifel gezogen, weil es sich dabei lediglich um eine Frage der Namensführung handele (S. 3 des Urteils). Dies hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen zur Unzuverlässigkeit des Pass- und Urkundenwesens in Nigeria und dem daraus folgenden eingeschränkten Beweiswert nigerianischer Reisepässe sowie zu den verschiedenen - insbesondere bei der Ausstellung der deutschen Personenstandsurkunden ihrer drei in Deutschland geborenen Kinder - von der Klägerin verwendeten Namen (auch „M. P.“) hinreichend dargelegt.