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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 227/20·28.01.2020

Anhörungsrüge wegen fehlender Vertretungsbefugnis nach § 67 VwGO verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Streitpunkt war, ob die Rüge form- und vertretungsrechtlich den Anforderungen des § 152a VwGO i.V.m. § 67 VwGO genügt. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch eine nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Person erhoben wurde. § 67 Abs.4 VwGO geht der allgemeinen Regelung des § 67 Abs.3 Satz 2 VwGO vor; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da sie nicht durch nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Personen erhoben wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 67 Abs. 4 VwGO enthält eine Spezialregel für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten, die der allgemeinen Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.

2

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird; hierzu gehört die Vertretung durch eine nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Person.

3

Prozesshandlungen oder Zustellungen an einen nicht nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Dritten begründen für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keine wirksame Anhörungsrüge; eine durch einen nicht vertretungsbefugten Dritten erhobene Rüge ist unzulässig.

4

Die Kosten des Rügeverfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; für die Anhörungsrüge fällt eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG an.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO§ 67 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4722/19

Leitsatz

§ 67 Abs. 4 VwGO trifft eine Spezialregelung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, die allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, dass sich die Kläger bei ihrer Erhebung durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten haben vertreten lassen. Diese Voraussetzung erfüllt weder das Schreiben des Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 14. Januar 2020, in Bezug auf den der Senat im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt hat, dass er kein nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugter Rechtsanwalt ist, noch das Schreiben des Klägers zu 3. vom 18. Januar 2020, der ebenfalls nicht zu den nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Personen gehört.

3

Unbegründet ist der Einwand der Kläger, Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten seien nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Denn insoweit trifft § 67 Abs. 4 VwGO eine abweichende Regelung, und zwar auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2). Wird jedoch ‑ wie hier ‑ eine Anhörungsrüge durch einen nicht selbst im Sinne der § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugten Dritten erhoben, ist sie unzulässig.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2013 ‑ 3 B 42.13 ‑, juris, Rn. 1, und vom 31. März 1976 ‑ IV C 72-74.75 ‑, Buchholz 310 § 143 VwGO Nr. 2, juris, Rn. 1; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ A 4 A 17/11 ‑, juris, Rn. 4; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. N. IV. 2. e), Rn. 319.

5

Insoweit trifft § 67 Abs. 4 VwGO eine Spezialregelung, die der allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.

6

Vgl. Schneider, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 8 („Sonderregelung“).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).