Berufungszulassung wegen Divergenz zur Auslegung des §60 Abs.1 S.2 Var.3 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung. Das OVG hält die Zulassung wegen nachträglicher Divergenz für begründet: Das BVerwG hat klargestellt, dass §60 Abs.1 S.2 Var.3 AufenthG einer Abschiebungsandrohung nicht zwingend entgegensteht, wenn der derzeit befasste Mitgliedstaat bei erneuter Prüfung keinen Schutzstatus anerkennt. Das erstinstanzliche Urteil weicht hiervon ab.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten auf Berufung wegen nachträglicher Divergenz als stattgegeben; Berufung wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG zuzulassen, wenn eine nachträgliche Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt und die Zulassung der Sicherung der Rechtseinheit dient.
§60 Abs.1 Satz 2 Var.3 AufenthG ist einschränkend auszulegen; die Vorschrift steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegen, wenn der hier zuständige Mitgliedstaat nach erneuter Prüfung keinen Schutzstatus gewährt.
Das Refoulement-Verbot des §60 Abs.1 Satz 2 Var.3 AufenthG setzt die tatsächliche Schutzgewährung durch den anderen Mitgliedstaat voraus; fehlt diese, ist die Norm teleologisch zu reduzieren, um einen Wertungswiderspruch und die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu vermeiden.
Ein erstinstanzliches Urteil, das eine bindende Wirkung einer Fremdentscheidung annimmt, kann eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3161/18.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Er richtet sich gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018. Die hierauf beschränkte Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Der in der Antragsschrift formulierte Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, weil die mit ihm aufgeworfene grundsätzliche Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist, die Divergenzberufung ein Unterfall der Grundsatzberufung ist und ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit dient.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine solche Sach- und Rechtslage ist vorliegend hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage(n),
„ob § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat jedoch bei einer ergebnisoffenen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist,
ob also § 60 Abs. 1, S. 2 AufenthG insoweit einschränkend auszulegen ist, dass trotz noch bestehender Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat eine Abschiebungsandrohung nach Neubewertung und anschließender Ablehnung des Asylantrages auch in das Herkunftsland ausgesprochen werden kann und es mithin keine auch nur beschränkte Bindungswirkung an die Zuerkennung Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gibt.“,
gegeben. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 und 1 C 16.25 - ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegensteht, weil die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründe auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewähre. Könne hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und müsse der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stelle es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht werde. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG sei daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegenstehe. Dieses Normverständnis stehe im Einklang mit Unionsrecht.
Das angegriffene Urteil weicht von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Somalia des Klägers in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018 ebenso wie die Befristungsentscheidung in Ziffer 7 des Bescheids aufgehoben, weil es eine Bindungswirkung der Flüchtlingszuerkennung des Klägers in Ungarn angenommen hat.