Berufungszulassungsantrag wegen Art.116 Abs.2 GG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit Verweis auf ernstliche Zweifel, Schwierigkeit und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 VwGO). Das OVG NRW lehnt den Antrag als unbegründet ab, weil keiner der Zulassungsgründe dargetan und vorliegend sei. In der Sache bestätigte das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei Art.116 Abs.2 GG eine hypothetische Prüfung vorzunehmen ist, ob ohne die Ausbürgerung des Elternteils die Staatsangehörigkeit nach dem damals geltenden Recht erworben worden wäre; Eingriffe von Art.6 GG und Art.14 EMRK führen zu keiner abweichenden Auslegung.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag als unbegründet abgewiesen; keiner der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO liegt vor.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsgrund substantiiert dargelegt und tatsächlich gegeben ist; bloße Behauptungen allgemeiner Bedeutung genügen nicht.
Bei Art.116 Abs.2 GG ist für eine ‚Wiedereinbürgerung‘ eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung des maßgebenden Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem damals geltenden Recht erworben hätte.
Der durch Art.116 Abs.2 Satz1 GG vermittelte Anspruch zielt auf die Wiederherstellung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustands, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte; eine wörtlich erforderliche vorherige Einbürgerung des Abkömmlings ist nicht erforderlich.
Die EMRK ist im Bundesstaat lediglich Bundesgesetzesrang und kann im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung als Auslegungshilfe herangezogen werden; sie verdrängt jedoch nicht die verfassungs- und gesetzesrechtliche Auslegung des Grundgesetzes.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7159/15
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2628/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Keine solchen Zweifel weckt die Klägerin an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne die Ausbürgerung ihres Vaters am 7. Juni 1938 nicht durch einen von ihm abgeleiteten Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erwerben können, weil sie nichtehelich geboren sei (S. 6 f. des Urteilsabdrucks). Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, nach der eine „Wiedereinbürgerung“ nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG die hypothetische Prüfung voraussetzt, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung seines maßgebenden Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.
BVerwG, Urteile vom 11. Januar 1994 – 1 C 35.93 ‑, BVerwGE 95, 36, juris, Rn. 18, vom 27. März 1990 ‑ 1 C 5.87 ‑, BVerwGE 85, 108, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 1983 ‑ 1 C 122.80 ‑, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 – 19 A 376/12 ‑, juris, Rn. 6; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 116 GG, Rn. 93.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung vom Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Zu Unrecht argumentiert sie, die Formulierung „wieder einzubürgern“ in dieser Verfassungsbestimmung bezeichne keine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten, weil „den vom GG gemeinten Abkömmlingen … ja nie die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden“ sei. Dass bei Abkömmlingen, die nicht selbst ausgebürgert worden sind, eine „Wiedereinbürgerung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich ist, hat das BVerwG erkannt und dahingehend gewürdigt, dass der durch Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Anspruch in diesen Fällen darauf ziele, den staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustand „wieder“ herzustellen, wie er ohne die Ausbürgerung des Elternteils bestanden hätte.
BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. 18.
Gegen diese Würdigung - und deren Konsequenz, die in der oben bereits dargestellten hypothetischen Prüfung liegt - wendet die Klägerin nichts Erhebliches ein.
Soweit die Klägerin ihren ebenfalls bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand aufrechterhält, die „einschränkende Auslegung“ des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG durch das BVerwG sei unvereinbar mit der Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG, hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dieser Rüge am Maßstab der Rechtsprechung des BVerfG zutreffend auseinander gesetzt (S. 7 des Beschlussabdrucks). Die Wiederholung dieser Rüge in der Antragsbegründung bietet keinen Anlass für eine weiter gehende Begründung.
Auch der Verweis der Klägerin auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - lediglich im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist zudem - im Rahmen des methodisch Vertretbaren - als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen.
BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 149; BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 ‑ V R 52/15 -, BFHE 258, 124, juris, Rn. 40.
Weshalb Art. 14 EMRK zu einer abweichenden Auslegung des hier maßgeblichen deutschen Gesetzes- und Verfassungsrechts führen sollte, legt die Klägerin nicht dar.
Die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin benennt keine tatsächlich oder rechtlich schwierige oder grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, die der Senat einer Klärung im Berufungsverfahren zuführen soll. Hierfür genügt insbesondere nicht ihr Hinweis, es sei „von einer offensichtlich allgemeinen Bedeutung“, „wenn sich das OVG dazu bekennen könnte, das Urteil des BVerwG von 1983 nicht mehr anzuwenden“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).