Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2172/18.A·28.06.2018

Zulassungsablehnung der Berufung im Asylverfahren wegen unvollständiger Zulassungsrüge

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im Asylverfahren und rügte insbesondere Divergenz in der Rechtsprechung zum internen Schutz (§ 3e Abs.1 AsylG). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe stützte, die nicht durchgehend angegriffen wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar; Kostenregelung nach AsylG/VwGO wurde getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung im Asylverfahren ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nr. 1–3 genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.

2

Erfolgt die Entscheidung der Vorinstanz aufgrund mehrerer selbstständig tragender Begründungen, ist ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser tragenden Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird.

3

Die Rüge einer Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte genügt nicht für die Zulassung, soweit die Vorinstanz daneben eigenständig tragende Glaubwürdigkeits- oder Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, die nicht substantiiert angegriffen werden.

4

Der Vorsitzende als Berichterstatter kann über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn die Beteiligten zustimmen (vgl. §§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

5

Im Asylverfahren bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. § 83b AsylG) entfallen, und der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar und macht die Vorentscheidung rechtskräftig (§§ 80, 78 Abs.5 AsylG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 11815/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und führt aus, das Verwaltungsgericht sei mit seinen Ausführungen zum internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG in anderen Landesteilen Nigerias von im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen des BVerwG abgewichen. Diese Abweichungsrüge lässt die beiden weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts zu § 3 AsylG unberührt, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft und eine Fortdauer einer von der angeblichen Gruppe um den Akebuz ausgehenden Verfolgungsgefahr aus Anlass von Vorfällen vor der inzwischen mehr als 14  Jahre zurückliegenden Ausreise des Klägers sei nicht feststellbar (Seiten 4 und 7 des Urteilsabdrucks). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Klägers selbstständig tragend verneint („Das Vorbringen des Klägers ist … nicht glaubhaft.“) und nicht etwa nur, wie der Kläger meint, „letztlich dahingestellt gelassen und damit nicht als entscheidungserheblich gewürdigt.“

4

Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

5

St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 – 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6.

6

Gegen die beiden genannten weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9