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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2134/19.A·09.09.2020

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Frage zur Einstufung eritreischer Frauen im Nationaldienst

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das zweitinstanzliche Verfahren; die Beklagte stellte den Antrag auf Berufungszulassung. Streitgegenstand ist, ob Frauen im eritreischen Nationaldienst eine "bestimmte soziale Gruppe" i.S.d. §3b Abs.1 Nr.4 AsylG/Art.10 RL 2011/95/EU bilden und ihnen Verfolgung droht. Der Senat bewilligt der Klägerin PKH und Beiordnung und lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da die Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Prozesskostenhilfe für die Klägerin bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller die Kosten zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren ist die Prüfung der Erfolgsaussichten entbehrlich, wenn die Gegenpartei die Berufungszulassung beantragt hat (§119 Abs.1 Satz2 ZPO).

3

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere bei ungeklärten, fallübergreifenden Fragen des Asylrechts, die einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen.

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Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein Prozessbevollmächtigter nach §121 Abs.1 ZPO beigeordnet werden, wenn dies zur zweckmäßigen Wahrnehmung der Rechte des Hilfsbedürftigen erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 552/19.A

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin von I.        in T.           beigeordnet.

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Sie konnte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Berufungszulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.

3

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten bezeichnete fallübergreifende Frage, ob Frauen im eritreischen Nationaldienst eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU sind und ihnen Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an diesen Verfolgungsgrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.

4

Bejahend wie im vorliegenden Verfahren VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2019 ‑ 6 K 3123/19.A ‑, S. 9 ff. des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 333/20.A), und vom 16. Mai 2019 ‑ 6 K 8505/18.A ‑, S. 10 ff. des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 2390/19.A); VG Münster, Urteile vom 21. Januar 2020 ‑ 11 K 737/17.A ‑, S. 6 des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 999/20.A), vom 23. Juli 2019 ‑ 11 K 5586/16.A ‑, juris, Rn. 97 ff., und - 11 K 3969/16.A ‑, juris, Rn. 107 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58 ff.; verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 ‑ 1a K 4738/17.A ‑, juris, Rn. 71 ff.