Berufungszulassung: Aussetzung der Einbürgerungsentscheidung bei im Ausland anhängigen Ermittlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das die Einbürgerung des Klägers als begründet ansah. Zentrales Problem ist, ob wegen in der Türkei anhängiger Straf-/Ermittlungsverfahren die Entscheidung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG auszusetzen ist. Das OVG hält ernstliche Zweifel an der Vorentscheidung für gegeben und lässt die Berufung zu, weil auch im Ausland geführte Verfahren Aussetzungspflicht begründen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zugelassen; Zulassungsgrund: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung wegen anhängiger Auslandsverfahren
Abstrakte Rechtssätze
§ 12a Abs. 3 Satz 1 StAG verpflichtet die Einbürgerungsbehörde, die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss anhängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren auszusetzen.
Auch im Ausland geführte Straf- und Ermittlungsverfahren sind von der Aussetzungspflicht des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG erfasst.
Die Annahme der erforderlichen Straffreiheit im Einbürgerungsverfahren ist ernstlich zweifelhaft, wenn gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren anhängig sind, die eine Aussetzung der Entscheidung ausschließen können.
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3787/22
Leitsatz
Auch im Ausland geführte Straf- und Ermittlungsverfahren verpflichten zur Aussetzung der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG.
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die darin getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei begründet. Da sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob wegen unzumutbarer Bedingungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen und der Kläger unter Hinnahme seiner türkischen Staatsangehörigkeit einzubürgern ist, ist hiermit zugleich die sinngemäße Feststellung verbunden, die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, darunter die Straffreiheit nach Nr. 5 der Vorschrift, seien erfüllt. Diese Feststellung ist ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht andererseits selbst feststellt, dass gegen den Kläger „in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren anhängig sind“, § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG also eine stattgebende Entscheidung bis zum Abschluss dieser Verfahren ausschließt. Auch im Ausland geführte Straf- und Ermittlungsverfahren verpflichten zur Aussetzung der Entscheidung.
Berlit, in: Berlit (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 42, Juni 2023, IV-2 § 12a StAG, Rn. 86; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 ‑ 1 C 19.02 ‑, BVerwGE 118, 216, juris, Rn. 18 (Ermittlungsverfahren in Österreich).
Diesen Fehler rügt die Beklagte auch mit ihrem sinngemäßen Einwand, aufgrund der unklaren Informationslage über die anhängigen Strafverfahren des Klägers in der Türkei bleibe offen, ob ihm dort ‑ neben der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ‑ noch andere Straftaten vorgeworfen würden, die gegen eine Einbürgerung sprächen oder jedenfalls eine Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung erforderlich machten.